Bawag-Prozess wackelt: Nach Elsner nun auch Zwettler im Spital

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Symbolbild(c) APA/HERBERT NEUBAUER (HERBERT NEUBAUER)
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Krankheitsbedingte Ausfälle bringen den Prozessplan durcheinander. Indes wird spekuliert, ob Ex-Bawag-General Elsner wieder in Haft muss. In den kommenden Wochen wird über die Frage der Haftfähigkeit entschieden.

Wien/m. S. „Helmut Elsner befindet sich weiter im Wilhelminenspital.“ Mit diesen Worten leitete Richter Christian Böhm am Donnerstag den fünften Verhandlungstag der Neuauflage des Bawag-Prozesses ein. Bis nächste Woche wird nun ein Gutachten eingeholt, das die Frage der Verhandlungsfähigkeit Elsners erörtern soll.

Da der Ex-Bawag-Chef in seiner Rolle als „Angeklagter“ (er wird von der Bawag per Subsidiaranklage verfolgt) nicht vor Gericht erschien, ist der ursprüngliche Prozessplan nicht zu halten. Jener Arzt, der das Gutachten verfassen wird, der Kardiologe Günter Steurer vom Wiener AKH, war schon am Mittwoch in heikler Mission unterwegs. Er besuchte den Ex-Bawag-General (Elsner wird nächste Woche 77 Jahre alt) im Wilhelminenspital – und stellte bei diesem Herzrhythmusstörungen fest. Außerdem betätigte er sich als „Gerichtsdiener“, indem er Elsner eine neuerliche Ladung überbrachte, deren Annahme dieser strikt verweigerte.

Aber nicht nur Elsner, auch der ehemalige Bawag-Chef Johann Zwettler, der im ersten Rechtsgang wegen Untreue (Stichwort: Karibik-Geschäfte) fünf Jahre Haft erhalten hat, und für heute, Freitag, als Zeuge geladen ist, liegt im Spital. Auch deshalb droht der Prozessplan vollends zu kippen – zur Erinnerung: Das Gericht hat vorerst 20 Verhandlungstage bis Ende Juni anberaumt.

Muss Elsner wieder ins Gefängnis?

Ganz abgesehen von den jeweils vorgesehenen Auftritten im „Bawag-II-Prozess“ wird sowohl bei Elsner als auch bei Zwettler in den kommenden Wochen über die Frage der Haftfähigkeit entschieden. Elsner gilt bekanntlich als haftunfähig, er saß aber bereits viereinhalb Jahre ein. Zwettler war noch keinen einzigen Tag hinter Gittern. Es ist aber dem Vernehmen nach nicht ausgeschlossen, dass in beiden Fällen doch noch auf Haftfähigkeit erkannt wird.

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