Brüssel warnt: EU-Vertragsänderung nötig

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Symbolbild(c) REUTERS (RALPH ORLOWSKI)
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Die auf dem Gipfel der Europäischen Union vereinbarte strengere fiskalische Disziplin für 26 Mitgliedstaaten wirft viele Fragen auf. Automatische Sanktionen erfordern Vertragsänderungen, sagt die Kommission.

Brüssel/Wien. Nicolas Sarkozy drückt aufs Tempo: Schon in zwei Wochen soll der „fiskalpolitische Pakt“, auf den sich bis auf Großbritannien die Staats- und Regierungschefs aller EU-Staaten vergangene Woche in Brüssel geeinigt haben, in all seinen juristischen Feinheiten fertig sein. Doch der zackige Zeitplan, den Frankreichs Staatspräsident am Montag im Interview mit der Zeitung „Le Monde“ vorlegte, könnte noch aus den Fugen geraten. Denn Olli Rehn, Vizepräsident der Europäischen Kommission, und als solcher für alle Eurofragen zuständig, warnte: „Wenn man im Defizitverfahren automatische Sanktionen einführen will, kann es sein, dass man eine Vertragsänderung benötigt.“ Dies will auch Europarechtler Walter Obwexer nicht ausschließen: Automatische Sanktionen würden sich „am Rande dessen bewegen, was die EU-Verträge erlauben“, so Obwexer zur „Presse“. Und zwar deshalb, weil es zu einer „Machtverschiebung der EU-Institutionen“ käme.

Eine Vertragsänderung blockiert jedoch der britische Premierminister David Cameron. Wie steht es also um das „andere Europa, jenes der Eurozone, wo die Schlagworte Konvergenz der Volkswirtschaften, Budgetregeln und Steuerwesen lauten“, wie Sarkozy verkündete? „Die Presse“ ist einigen Schlüsselfragen auf den Grund gegangen.

1 Was ist das Problem mit automatischen Sanktionen für Stabilitätspakt-Verstöße?

Dass man sie, streng genommen, nur durch eine Änderung von Artikel 126 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV) einführen kann. Denn diese Bestimmung legt fest, wie das Defizitverfahren abläuft. Vereinfacht gesagt: Die Kommission schlägt den Finanzministern auf Basis ihrer Prüfung vor, dass ein nationales Defizit zu hoch ist, und die Finanzminister stellen dieses Defizit per Beschluss fest. Ab heute, Dienstag, gilt zudem die neue Regel, dass Sanktionen für den betroffenen Staat „halb automatisch“ in Kraft treten, sofern sich nicht die Mehrheit der Finanzminister zusammentut und sie abwehrt. Der Gipfelbeschluss vom Freitag geht noch weiter: Sobald die Kommission festgestellt hat, dass ein Defizit eines Eurolandes mehr als drei Prozent der Wirtschaftsleistung erreicht, soll es sofort ein Strafverfahren mit letztlich Geldbußen setzen. Künftig soll das nur noch durch eine qualifizierte Mehrheit der Minister der Eurozone verhindert werden können. Ein de facto automatischer Beschluss ist durch Artikel 126 nicht gedeckt, lautet die klare Rechtsmeinung der Experten von Kommissar Rehn: „Das ist Primärrecht, und man kann es nur durch Änderung des Primärrechts ändern.“ Also durch eine Vertragsänderung.

2 Was ist, wenn ein Land keine Verfassungsmehrheit für seine Schuldenbremse schafft?

Eine gute Frage, auf die es bis dato keine Antwort gibt. Der Beschluss der Staats- und Regierungschefs der Euroländer ist schließlich nur eine politische Willenserklärung. Die Euro-Chefs können klarerweise ihre Parlamente nicht dazu zwingen, gleichsam auf Zuruf aus Brüssel ein Verfassungsgesetz zu beschließen. Vermutlich wird man in Fällen, in denen keine Verfassungsmehrheit für die jeweilige nationale Schuldenbremse zusammenkommt, beide Augen fest zudrücken. Die Formulierung „auf Verfassungsebene oder vergleichbarer Ebene“ in der Erklärung vom Freitag legt das nahe.

3 Der Gerichtshof der EU soll die Schuldenbremsen überwachen. Aber wie?

Eine weitere gute, derzeit nicht abschließend beantwortbare Frage. Denn besagter Artikel 126 AEUV schließt in Absatz 10 die Klagserhebung vor dem EuGH in Fragen des Defizitverfahrens aus. Die Regierungschefs der 26 Mitgliedstaaten haben vereinbart, eine Schuldenbremse in ihre Verfassung aufzunehmen. Die Einhaltung dieser Vorgabe soll vom Gerichtshof der EU (EuGH) überprüft werden, der dafür die „rechtliche Zuständigkeit“ bekommen soll. Der EuGH wird also zusätzliche Kompetenzen erhalten – welche genau, ist aber noch nicht akkordiert. Die Minimalvariante sei, dass der EuGH nur die Überprüfung der vereinbarten Kriterien vornimmt und gegebenenfalls eine Verletzung meldet, sagt der Innsbrucker Europarechtsexperte Walter Obwexer zur „Presse“. Es sei aber auch möglich, so Obwexer weiter, dass der EuGH die gleichen Kompetenzen wie in den EU-Verträgen erhält. Dann würden die vereinbarten Maßnahmen nationalem Recht vorgehen und der EuGH könnte etwa auch Bußgelder verhängen. Sollte diese Variante eintreten, sei aber zu prüfen, ob dafür nicht eine Änderung der österreichischen Bundesverfassung nötig sei und damit das politische Versprechen Faymanns, in diesem Fall Volksabstimmungen abzuhalten, virulent würde.

4 Gibt es einen „Haircut“ für Privatgläubiger von Euroländern, bevor Hilfsgelder fließen?

Nein. Der ab Sommer 2012 aufgespannte dauerhafte Rettungsschirm ESM wird auch Hilfspakete schnüren, ohne dass zuvor die Banken und sonstigen Investoren auf einen Teil ihrer Forderungen gegen das betreffende Land verzichten müssen. Der geplante 50-prozentige Forderungsverzicht der Privatgläubiger Griechenlands ist ein Einzelfall, betonten die Euro-Chefs in ihrer Erklärung. Allerdings werden alle Euroländer künftig sogenannte „Collective Action Clauses“ in die Verträge über ihre Anleihenprogramme schreiben. Diese Klauseln sind international gang und gäbe und regeln das Verfahren, falls ein Schuldnerland in Zahlungsprobleme gerät.

5 Wo bleibt bei diesem Fiskalpakt die demokratische Kontrolle?

Das fragt sich auch das Europaparlament. Heute, Dienstag, wird es in Straßburg mit Herman Van Rompuy, dem EU-Ratspräsidenten, und José Manuel Barroso, dem Chef der Kommission, eingehend darüber diskutieren. Vage haben die Euro-Chefs angedeutet, dass das Parlament „einbezogen“ werden soll bei der Abfassung des Textes des Pakts. Wie, ist offen. Und generell ist der Wille in einigen Hauptstädten gering, sich mit den Euromandataren abzugeben. Nicolas Sarkozy machte aus seinem Herzen keine Mördergrube, als er im erwähnten „Le Monde“-Interview sagte: „Der Umstand, dass die Führung fortan zu den Staats- und Regierungschefs zurückkehrt, markiert einen unbestreitbaren demokratischen Fortschritt.“ Es sind vor allem die kleineren EU-Länder, die angesichts der Dominanz von Paris und Berlin auf eine starke Einbindung von EU-Kommission und EU-Parlament dringen.

6 Welche Durchgriffsrechte bekommt die EU-Kommission?

Ein Staat, der in einem Defizitverfahren ist, soll künftig mit der Kommission ein Wirtschaftspartnerschaftsprogramm vereinbaren. Diese Vereinbarung geht über die bisherige wirtschaftspolitische Zusammenarbeit in der EU hinaus. Ein Staat mit einem ausufernden Schuldenstand muss Brüssel ein Programm über Strukturreformen vorlegen, das von Kommission und Rat gebilligt werden muss. Auch die Durchführung dieses Programms soll der Kontrolle der beiden Institutionen unterliegen. Ähnlich wie bei einer Hilfe für einen angeschlagenen Staat durch den Internationalen Währungsfonds (IWF) wird dessen Haushaltsführung unter Kuratel von externen Kontrolloren gestellt.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 13.12.2011)

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