Fördergelder für Nürburgring verstoßen gegen EU-Recht

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Die Staatsbeihilfen hätten den damaligen Eigentümern und Betreibern einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil verschafft.

Die EU-Kommission hat am Mittwoch Staatsbeihilfen für die deutsche Rennstrecke am Nürnburgring als unvereinbar bezeichnet. EU-Wettbewerbskommissar Joaquin Almunia erklärte, die Fördermaßnahmen hätten ganz klar gegen die Beihilfevorschriften verstoßen. Es habe sich um einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil gehandelt.

Konkret ging es um öffentliche Fördergelder für die Rennstrecke, den Freizeitpark und die Hotels am Nürburgring. Diese seien nicht mit EU-Recht vereinbar und hätten den damaligen Eigentümern und Betreibern einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil verschafft. Sämtliche begünstigte Unternehmen befinden sich in einem Insolvenzverfahren. Da deren Vermögenswerte in einem offenen und transparenten Bietverfahren zum Marktwert veräußert wurden, hafte der Erwerber nicht für die Rückzahlung der unvereinbaren Beihilfen.

Kein Privater hätte investiert

Im März 2012 leitete die Kommission eine eingehende Prüfung einer Reihe von Beihilfen in Gesamthöhe von 456 Mio. EUR ein, die den Nürburgring-Gesellschaften im Zeitraum 2002-2012 in erster Linie vom Land Rheinland-Pfalz gewährt worden waren. Die Untersuchung wurde im August 2012 auf weitere Maßnahmen ausgedehnt, mit denen eine unmittelbar bevorstehende Insolvenz der Unternehmen abgewendet werden sollte. Deutschland meldete die Maßnahmen nicht vorher bei der Kommission zur Genehmigung an, wie es nach den EU-Vorschriften erforderlich gewesen wäre.

Die Untersuchung ergab, dass kein privater Marktteilnehmer zu ähnlichen Bedingungen in die Nürburgring-Gesellschaften investiert hätte. Folglich stellen die Maßnahmen staatliche Beihilfen im Sinne der EU-Vorschriften dar.

Umstrukturierungsplan fehlte

Die drei früheren Eigentümergesellschaften des Nürburgrings befanden sich mindestens seit 2002, 2007 bzw. 2008 in Schwierigkeiten. Nach EU-Recht können solche Unternehmen nur Beihilfen erhalten, wenn ein Umstrukturierungsplan die Wiederherstellung ihrer langfristigen Rentabilität gewährleistet. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass die öffentliche Förderung auf das erforderliche Minimum beschränkt ist und öffentliche Gelder nicht vergeudet werden, um angeschlagene Unternehmen künstlich auf dem Markt zu halten. Die deutschen Behörden legten jedoch keinen Umstrukturierungsplan für die Nürburgring-Gesellschaften vor. Daher kann die Beihilfe nicht nach den EU-Vorschriften gerechtfertigt werden und muss im Einklang mit dem nationalen Insolvenzverfahren zurückgezahlt werden, betont die Brüsseler Behörde.

(APA)

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