Zugbegleiterin eingeschlafen: Kündigung unwirksam

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Der Arbeitgeber wertete das Einschlafen als Arbeitsverweigerung. Das Arbeitsgericht Köln befand die Entlassung als unverhältnismäßig.

Eine deutsche Zugbegleiterin hat sich vor Gericht mit Erfolg gegen ihre Kündigung gewehrt. Die Stewardess war in einem Abteil eingeschlafen. Die Entlassung der Mitarbeiterin im Bordservice sei unverhältnismäßig, entschied am Mittwoch das Arbeitsgericht Köln. Gegen das Urteil ist Berufung beim Landesarbeitsgericht möglich. (Az. 7 Ca 2114/14)

Die Zugbegleiterin war nach Gerichtsangaben in einem Zugabteil eingeschlafen und hatte erst nach mehreren Stunden die Arbeit aufgenommen. Zuvor hatte sie bei Dienstbeginn über Unwohlsein geklagt, sich jedoch nicht förmlich krankgemeldet. Der Arbeitgeber wertete das Einschlafen als Arbeitsverweigerung und machte vor Gericht geltend, dass die Frau bereits abgemahnt worden war - unter anderem wegen Verschlafens des Dienstbeginns.

Das Arbeitsgericht folgte dieser Argumentation nicht. Es ließ offen, ob die Klägerin eine arbeitsvertragliche Pflicht verletzt hat, indem sie sich nicht förmlich krankmeldete und im Abteil einschlief. Selbst im Fall einer Pflichtverletzung hätte es aber einer weiteren Abmahnung bedurft. Die bereits erteilten Abmahnungen hielt das Gericht für nicht einschlägig und die Kündigung damit für unverhältnismäßig.

(APA/AFP)

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