EuGH-Anwalt: Deckelung der Banker-Boni rechtmäßig

(c) imago stock&people (imago stock&people)
  • Drucken

Großbritannien ist vor den EuGH gezogen, weil man durch die EU-Regelungen das Subsidiaritätsprinzip verletzt sehe.

Die von der EU beschlossene Deckelung der Banker-Bonuszahlungen ist nach Auffassung des EuGH-Generalanwaltes rechtmäßig. Dies schmälert die Aussichten Großbritanniens in dem Rechtsstreit (C-507/13), das gegen die EU-Regelungen vor dem EU-Gerichtshof geklagt hatte. Ein vorgeschriebenes festes Verhältnis zwischen Bonuszahlungen und Grundvergütung begrenze nicht die Gesamthöhe des Entgelts, argumentierte der Generalanwalt.

Nach der EU-Eigenkapital-Richtlinie können Bank-Angestellte keine Bonuszahlungen erhalten, die 100 Prozent ihrer Grundvergütung überschreiten, bzw. 200 Prozent, falls die EU-Staaten es den Anteilseignern, Inhabern oder Mitgliedern der Finanzinstitute gestatten, einen höheren Wert zu billigen. Großbritannien hat auf Nichtigerklärung dieser Vorschriften geklagt. Nach Ansicht der britischen Regierung sind sie auf eine ungeeignete Rechtsgrundlage gestützt, unverhältnismäßig und sie verstießen gegen den Subsidiaritätsgrundsatz. Auch die Übertragung von Befugnissen an die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) war von London beanstandet worden.

Einheitliche Regelung besser durch EU

Der Generalanwalt wies diese Einwände ab. So erklärte er, dass das Ziel der Schaffung eines einheitlichen Regelungsrahmens für das Risikomanagement durch die nationalen Regierungen nicht besser als durch die Europäische Union hätte erreicht werden können.

Die Deckelung der Bonuszahlungen war 2013 von der EU im Gefolge der Finanzkrise von 2008 beschlossen worden, um die Stabilität der Finanzinstitute zu verbessern und die Gefahr von falschen Anreizen ("Moral Hazard") einzudämmen.

Die Meinung des EuGH-Anwaltes ist für das Gericht nicht bindend, doch folgen ihr die EU-Richter in den meisten Fällen. Ein Urteil in dieser Causa ist 2015 zu erwarten.

(APA)

Lesen Sie mehr zu diesen Themen:


Dieser Browser wird nicht mehr unterstützt
Bitte wechseln Sie zu einem unterstützten Browser wie Chrome, Firefox, Safari oder Edge.