Händler dürfen mit Rabattgutscheinen der Konkurrenz werben

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Eine Drogeriekette hatte mit der Annahme von Konkurrenzgutscheinen geworben. Die Aktion sei zwar eine erhebliche Behinderung der Mitbewerber, aber nicht unzulässig, entschied ein Gericht.

Der Konkurrenzkampf im Einzelhandel wird mit immer härteren Bandagen ausgetragen. So hatte die Drogeriemarktkette Müller in Deutschland damit geworben, Rabattgutscheine etwa von dm oder Rossmann sowie Douglas-Parfümerien anzunehmen. Nun hat die Wettbewerbszentrale, die gegen das Verhalten von Müller geklagt hatte, vor Gericht eine Niederlage einstecken müssen.

Nach Ansicht des Landgerichts Ulm stellt die Aktion zwar eine erhebliche Behinderung der betroffenen Mitbewerber dar, wie ein Sprecher am Donnerstag mitteilte. Sie sei jedoch weder gezielt, noch unzulässig.

Müller: Keine Schädigung

Die Wettbewerbszentrale ist der Ansicht, dass durch das "gezielte Einsammeln der Gutscheinwerbung von anderen Anbietern deren Werbeaufwendungen zunichtegemacht" würden. Der Kunde würde quasi kurz vor dem Laden des Mitbewerbers abgefangen. So habe sich Müller nicht nur die Werbung anderer zunutze gemacht, sondern diese vernichtet, argumentierte die Institution.

Die Drogeriemarktkette mit Sitz in Ulm begrüßte das Urteil. Müller gehe es nicht um die Schädigung von Wettbewerbern, teilte eine Unternehmenssprecherin mit. Man wolle in erster Linie Kunden mit attraktiven Preisangeboten zum Betreten der eigenen Filialen animieren. Durch die Werbeaussagen von Müller würden die Konkurrenz-Coupons nicht entwertet. Viel mehr habe der Verbraucher die Wahl, wo er die Gutscheine einlösen möchte.

Bereits in einer mündlichen Verhandlung Ende Oktober zeichnete sich eine Niederlage der Wettbewerbszentrale ab. Damals hatten die Ulmer Richter die Aktion bereits als kritisch, aber dennoch zulässig bezeichnet. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Wettbewerbszentrale will nun prüfen, ob sie Berufung beim Oberlandesgericht in Stuttgart einlegt.

(APA/dpa)

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