Gericht: Anleger tragen Risiko bei Athen-Haircut von Anleihen

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Privatanleger von griechischen Staatsanleihen wollten nach der Umschuldung von der EZB 12 Mio. Euro Schadenersatz fordern. Das EuG entschied gegen die Kläger.

Für Verluste bei der Umschuldung griechischer Staatsanleihen 2012 können Privatanleger keinen Schadenersatz von der Europäischen Zentralbank (EZB) verlangen. Solche Verluste gehören zu den Risiken, die private Anleger mit dem Kauf von Staatsanleihen regelmäßig eingehen, wie das erstinstanzliche Gericht der Europäischen Union (EuG) am Mittwoch in Luxemburg entschied. (Az: T-79/13)

Die Umschuldung war im Februar 2012 zwischen der EZB, den nationalen Notenbanken des Euroraums und Griechenland vereinbart worden. Danach wurden die von der EZB gehaltenen griechischen Anleihen eins zu eins in neue Papiere umgetauscht - für Privatanleger war dagegen ein Schuldenschnitt im Umfang von 53,5 Prozent vorgesehen.

Griechenland setzte den Schuldenschnitt zwangsweise auch bei Privatanlegern um, die ein entsprechendes freiwilliges Angebot abgelehnt hatten. Über 200 Anleger, im wesentlichen Italiener, klagten dagegen in Luxemburg. Von der EZB forderten sie Schadenersatz in Höhe von insgesamt 12 Mio. Euro. Sie rügten, die EZB habe sich im Vorfeld mehrfach gegen eine Umschuldung Griechenlands ausgesprochen und sich dann selbst nicht an dem Schuldenschnitt beteiligt.

Rechtsmittel möglich

In erster Instanz wies das EuG die Klagen nun ab. Im Bereich der Geldpolitik könne sich niemand auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes oder den der Rechtssicherheit berufen. Risiken gehörten zur Anlageentscheidung dazu. Das Risiko einer Umschuldung mit Schuldenschnitt sei hier auch bekanntgewesen. Gegenteilige Erklärungen aus der EZB seien nicht verbindlich gewesen und nicht von den zuständigen Stellen gekommen.

Auf den Grundsatz der Gleichbehandlung könnten sich die Privatanleger nicht berufen. Denn sie hätten die Anleihen aus privatem Interesse wegen der erhofften Renditen gekauft. Die EZB dagegen lasse sich beim Kauf staatlicher Schuldtitel "ausschließlich von im öffentliche Interesse liegenden Zielen leiten", etwa dem der Preisstabilität im Euroraum.

Gegen dieses Urteil können die Anleger Rechtsmittel zum Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg einlegen.

(APA/AFP)

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