Gütliche Lösung für Brokerjet-Kunden

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THEMENBILD: VEREIN FUER KONSUMENTENINFORMATION(c) APA (BARBARA GINDL)
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VKI und Bank einigten sich im Streit um die Übertragungsspesen, Kunden bekommen Geld zurück.

Wien. Im Streit um Gebühren, die ehemaligen Kunden des eingestellten Erste-Bank-Onlinebrokers Brokerjet für die Übertragung ihrer Wertpapiere zu anderen Anbietern verrechnet wurden, gibt es nun eine gütliche Lösung: Wie die Erste Bank in einer Aussendung mitteilt, erhalten Kunden, denen diese Gebühren nicht von ihrer neuen Depotbank ersetzt wurden, ihr Geld zurück. Ab 1. März wird auf der Website www.erstebank.at/brokerjet ein Onlineformular zur Verfügung gestellt, mit dem sich Betroffene Übertragungsgebühren, die ihnen seit 13. Juli 2015 verrechnet wurden, zurückholen können.

„Der Konflikt konnte durch ein faires Angebot der Erste Bank beigelegt werden“, heißt es dazu seitens des VKI. Die Vorgeschichte: Die Erste Bank hatte im Sommer 2015 ihren Brokerjet-Service gekündigt. Kunden, die daraufhin ihre Depots zu Fremdbanken verlegten, stellte die Bank Depotübertragungsgebühren von 15,32 Euro pro Wertpapierposition in Rechnung. Hatte jemand zum Beispiel zehn verschiedene Wertpapiere in seinem Depot, bedeutete das Spesen von über 150 Euro.

„Schnelle Lösung gefunden“

Nachdem der Verein für Konsumenteninformation die Weitergabe der Kosten für den Depotübertrag kritisiert hatte, habe man sich gemeinsam mit diesem um eine schnelle Lösung bemüht und diese auch gefunden, heißt es in der Aussendung der Bank. „Damit wollen wir uns bei den Kunden, die Unannehmlichkeiten aus der Abwicklung der Überträge erlitten haben, entschuldigen.“

Für Ärger hatten nicht nur die Übertragungsgebühren gesorgt. Sondern auch, dass die Übertragung der Wertpapiere in einigen Fällen mehrere Monate dauerte bzw. die Depotbestände noch immer nicht vollständig übertragen worden seien. „Dadurch könnten Kunden Schäden entstanden sein. Ob Ansprüche in diesem Zusammenhang denkbar sind, muss aber im Einzelfall geprüft werden“, heißt es dazu seitens des VKI. Dieser habe sich vorbehalten, Konsumenten bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche zu unterstützen. Aber: „Reine Unannehmlichkeiten durch eine verzögerte Depotübertragung sind nicht ersatzfähig.“ (cka)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 01.03.2016)

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