Drogerien dürfen Rabattgutscheine der Konkurrenz einlösen

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Der deutsche Bundesgerichtshof sieht am Vorgehen der Drogeriemarktkette Müller keine unlautere Beeinträchtigung. Andere Anbieter haben bereits nachgezogen.

Drogeriemarktketten dürfen in Deutschland auch Rabattgutscheine der Konkurrenz einlösen. Sich so an Werbeaktionen der Mitbewerber zu hängen, sei keine unlautere Beeinträchtigung, entschied der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Donnerstag in Karlsruhe verkündeten Urteil.

Im Ausgangsfall hatte die Drogeriemarktkette Müller in einer Werbeaktion Rabatt-Coupons von Rossmann, dm und der Parfümeriekette Douglas akzeptiert. Die für Verbraucher freundliche Müller-Aktion hat inzwischen Nachahmer gefunden: Auch die Drogeriemarktkette dm löse mittlerweile Rabattgutscheine der Konkurrenz ein, hieß es in der mündlichen Verhandlung.

Gericht: Keine unlautere Handlung

Müller hatte 2014 Kunden damit geködert, dass sie Rabatt-Coupons ihrer Mitbewerber mit einem Preisnachlass bis zu zehn Prozent auch in den deutschlandweit 500 Müller-Filialen einlösen können. Daraufhin klagte die Wettbewerbszentrale, eine Selbstkontrollinstitution der Privatwirtschaft. Ihrer Meinung nach wurden durch das "gezielte Einsammeln der Gutscheinwerbung von anderen Anbietern deren Werbeaufwendungen zunichtegemacht".

Ebenso wie die Vorinstanzen folgte der BGH dieser Ansicht nicht. Unlauter handle ein Unternehmen erst dann, wenn es mit einer Werbeaktion gezielt in den Kundenstamm der Konkurrenz eingreife. Durch die Müller-Aktion würden Verbraucher aber nicht gehindert, bei dem Unternehmen zu kaufen, das die Gutscheine ausgestellt hat, heißt es im Urteil.

(APA/AFP)

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