EuGH kippt deutsches Glücksspiel-Monopol

EuGH kippt deutsches GluecksspielMonopol
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Das deutsche Monopol für Glücksspiel und Sportwetten gilt ab sofort nicht mehr. Die EU-Richter stellten fest, dass das Monopol für Wetten gilt, für gefährliche Spiele wie Spielautomaten aber nicht gilt.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg hat das deutsche Monopol für Lotterien und andere Glücksspiele gekippt. Grundsätzlich seien solche Wettmonopole zwar zulässig, um die Spielsucht zu bekämpfen, wie der EuGH am Mittwoch betonte. In Deutschland werde dieses Ziel aber nicht konsequent verfolgt, sondern durch Werbung und private Geldspielautomaten unterlaufen.

Streitpunkt Online-Glücksspiel

Strittig war das Angebot von Glücksspielen im Internet. Dies ist nach dem 2008 in Kraft getretenen, zwischen den Bundesländern geschlossenen Staatsvertrag verboten. Dagegen klagten ein Wettveranstalter aus Gibraltar, der seine Wetten über das Internet auch in Deutschland verkaufen will, sowie mehrere Vermittler, die Wetten von Veranstaltern aus Österreich, Malta und Großbritannien im Internet anbieten. Gerichte aus Hessen, Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein legten die Klagen dem EuGH vor.

Wettmonopol grundsätzlich zulässig

Der bekräftigte nun, dass Wettmonopole zwar in die europäische Niederlassungsfreiheit und die Dienstleistungsfreiheit eingreifen, dass sie aber trotzdem zulässig seien können, um die Spielsucht sowie die mit illegalem Glücksspiel häufig verbundene Kriminalität einzudämmen. Auch Zulassungen der Veranstalter in anderen EU-Ländern stünden einem Verbot in Deutschland nicht entgegen.

Doch ein Wettmonopol sei nur gerechtfertigt, wenn das Land die damit verbundenen Ziele "in kohärenter und systematischer Weise verfolgt". Dies sei in Deutschland nicht der Fall und das Monopol daher unzulässig, urteilte der EuGH. Auch übergangsweise könne es nicht mehr angewandt werden.

Durch Werbung vom Ziel entfernt

Zur Begründung verwiesen die Luxemburger EU-Richter auf "intensive Werbekampagnen", mit denen die Lotto-Monopolgesellschaften der Länder versuchten, ihre Gewinne zu maximieren. Damit entfernten sich die Lottogesellschaften von den Zielen, die ihr eigenes Monopol rechtfertigen. Zudem würden Casinos, Spielhallen und Geldspielautomaten in Gaststätten nicht ernsthaft begrenzt, obwohl das Suchtpotenzial hier höher sei als beim Lotto.      

Die EU-Richter wichen mit ihrem Urteil vom Gutachten des Generalanwaltes ab, dem sie in den meisten Fällen folgen. Der Generalanwalt hatte in seinen Schlussanträgen das Monopol als gerechtfertigt bezeichnet, "sofern das dem Monopol unterliegende Spielangebot geringer ist als es bei einem privaten Dienstleistungserbringer bestehen könnte".

Entscheidung zu Österreich am Donnerstag

Über die Rechtmäßigkeit des österreichischen Glücksspielgesetzes befindet der EuGH am Donnerstag. Unter anderem geht es darum, ob die heimischen Rechtsvorschriften gegen die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit der EU verstoßen. Der EU-Generalanwalt Jan Mazak hatte dies im Februar bejaht. Nun sind die EU-Richter am Zug, die in vier von fünf Fällen der Ansicht des Generalanwalts folgen. Von dem mit Spannung erwarteten Richterspruch hängt es ab, ob die Casino- und Lotterielizenzen in Hinkunft wirklich EU-weit ausgeschrieben werden müssen oder das Finanzministerium selbst auf Interessentensuche gehen darf.

Auslöser Engelmann

Ausgelöst hat das Verfahren der Deutsche Ernst Engelmann, der im März 2007 vom Bezirksgericht Linz wegen Betriebs zweier illegaler Spielcasinos in Linz und Schärding zu einer Geldstrafe von 2.000 Euro verurteilt wurde. Engelmann legte beim Landesgericht Linz Berufung ein, das dann den EuGH anrief. Die Linzer Richter hatten nämlich Bedenken, ob die österreichischen Vorschriften über Glücksspiele mit EU-Recht vereinbar sind.

Generalanwalt Mazak befand schließlich im Februar 2010, dass die Gesetzespassage, wonach der Casinobetrieb ausschließlich Aktiengesellschaften mit Sitz in Österreich erlaubt ist, gegen die Niederlassungsfreiheit der EU verstößt. Dass sämtliche Glücksspiel- und Spielbankkonzessionen auf Basis einer Regelung erteilt werden, die Bewerber aus dem EU-Ausland von der Ausschreibung ausgeschlossen hat, widerspricht nach Ansicht Mazaks dem freien Dienstleistungsverkehr.

Gesetz im Juli 2010 novelliert

Diese Ausführungen bezogen sich allerdings auf die alte Fassung des heimischen Glücksspielgesetzes (GSpG). Die fraglichen Passagen wurden bereits mit der im Juli 2010 in Kraft getretenen Glücksspielgesetz-Novelle 2008 repariert. Die GSpG-Novelle 2010, der ein jahrelanges zähes Ringen vorausgegangen war, wurde dann einen Monat später ausgegeben.

Wie die Vergabe der 2012 bzw. 2015 auslaufenden Spielbank- und Lotterielizenzen, die derzeit alle in Händen der Casinos Austria bzw. der Lotterien sind, in Hinkunft erfolgt, ist aber immer noch nicht ganz klar. Im Gesetz heißt es jetzt, dass die Konzessionserteilung "nach vorheriger öffentlicher und transparenter Interessentensuche durch den Bundesminister für Finanzen" erfolgt, wobei sich auch Interessenten bewerben dürfen, die ihren Sitz im EU-Ausland haben.

Angst um "unechte" Ausschreibung

Diese Ausführungen bezogen sich allerdings auf die alte Fassung des heimischen Glücksspielgesetzes (GSpG). Die fraglichen Passagen wurden bereits mit der im Juli 2010 in Kraft getretenen Glücksspielgesetz-Novelle 2008 repariert. Die GSpG-Novelle 2010, der ein jahrelanges zähes Ringen vorausgegangen war, wurde dann einen Monat später ausgegeben.

Wie die Vergabe der 2012 bzw. 2015 auslaufenden Spielbank- und Lotterielizenzen, die derzeit alle in Händen der Casinos Austria bzw. der Lotterien sind, in Hinkunft erfolgt, ist aber immer noch nicht ganz klar. Im Gesetz heißt es jetzt, dass die Konzessionserteilung "nach vorheriger öffentlicher und transparenter Interessentensuche durch den Bundesminister für Finanzen" erfolgt, wobei sich auch Interessenten bewerben dürfen, die ihren Sitz im EU-Ausland haben.

(APA)

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