Unternehmen dürfen nicht vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen werden, nur weil der Aussteller einer Rechnung sich umsatzsteuertechnisch nicht korrekt verhalten hat. Nur dann, wenn der Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass die geltend gemachten Umsätze in eine Steuerhinterziehung einbezogen waren, kann und soll der Vorsteuerabzug verweigert werden. Das hat der Gerichtshof der EU (EuGH) vorige Woche anhand zweier ungarischer Fälle entschieden, die ihm zur Vorabentscheidung vorgelegt worden waren. In Verbindung mit einer früheren Entscheidung des Gerichtshofs kann diese Entscheidung (Rs. C-80/11 und C-142/11) auch für die österreichische Unternehmenspraxis beim Vorsteuerabzug hilfreich sein.
Fall1: Die Mahagében kft, ein ungarisches Unternehmen, wollte die Vorsteuer für die Lieferung unterschiedlicher Mengen von Akazienstämmen abziehen. Der Lieferant hatte dafür formal korrekte Rechnungen ausgestellt und die von Mahagében entrichtete Umsatzsteuer auch korrekt abgeliefert. Bei einer Überprüfung stellte die Steuerbehörde jedoch fest, dass der Lieferant nach seinen eigenen Aufzeichnungen nicht über ausreichende Mengen an Baumstämmen verfügte. Das ließ auf Unregelmäßigkeiten bei der Handhabung der Umsatzsteuer durch den Lieferanten schließen, und deshalb verweigerte die ungarische Behörde dem Abnehmer den Vorsteuerabzug.
Ähnliches war auch im zweiten ungarischen Fall geschehen: Péter Dávid verrichtete mit Subunternehmen Bauarbeiten und wollte die an diese geleistete Umsatzsteuer abziehen. Wegen Unregelmäßigkeiten bei den Subunternehmen wurde das auch ihm verweigert.
Der EuGH bestätigte zwar, dass Unternehmen dann, wenn sie Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten oder Steuerhinterziehung bei ihrem Lieferanten haben, verpflichtet sein können, sich von dessen Zuverlässigkeit zu überzeugen. Der Fiskus dürfe das aber nicht generell von den Unternehmen verlangen. Es sei nämlich Sache der Steuerbehörden, bei den Steuerpflichtigen die nötigen Überprüfungen vorzunehmen; diese Kontrollpflicht dürfe nicht an die Unternehmen unter der Sanktion, den Vorsteuerabzug zu verlieren, delegiert werden.
Formalfehler im Visier des Fiskus
Das österreichische UStG (§12 Abs1 Z 1) sieht, ganz im Einklang mit der EuGH-Judikatur, vor, dass der Abzug entfällt, wenn der Empfänger der Lieferung oder Leistung wusste oder wissen musste, dass der Umsatz in Zusammenhang mit einer Hinterziehung steht. Aber auch bei uns entledigen sich die Behörden mitunter ganz gerne der lästigen Pflicht, Unregelmäßigkeiten mit der Umsatzsteuer nachzuspüren. „Wenn die Beweiswürdigung zu Unregelmäßigkeiten auf der Vorstufe schwierig ist, zieht sich die Finanzverwaltung gerne zurück auf Formalfehler des Unternehmens, das den Vorsteuerabzug durchführen will“, sagt Michael Tumpel, Vorstand des Instituts für Betriebswirtschaftliche Steuerlehre der Universität Linz zur „Presse“. Eine falsche Anschrift auf der Rechnung oder eine fehlende Umsatzsteuer-Identifikationsnummer werden dann schnell zum Verhängnis. „Das ist im Massenbetrieb nicht zumutbar“, so Tumpel. In dieser Situation hilft eine frühere EuGH-Entscheidung (C-280/10 vom 1.März), wonach der Vorsteuerabzug auch bei Fehlen einzelner Elemente einer Rechnung berechtigt sein kann. Zusammen mit seinem Institutskollegen Dietmar Aigner appelliert Tumpel in einem Aufsatz (SWK Nr. 18, S. 852 ff) an die Verwaltungspraxis und die Rechtsprechung, die Verhältnismäßigkeit zu wahren und Unternehmen nicht aus dem kleinsten Formfehler einen Strick zu drehen.
("Die Presse", Print-Ausgabe, 25.06.2012)
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