Gleiches Recht für alle - auch für Waldviertler Renegaten

Gleiches Recht fuer alle
Gleiches Recht fuer alle(c) APA/HANS KLAUS TECHT (HANS KLAUS TECHT)
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Wer von der FMA verlangt, im Fall von Waldviertler-Chef Staudinger Anlegerschutzvorschriften nicht anzuwenden, ruft zum Amtsmissbrauch auf.

Wien. Ähnlich wie sich das gallische Dorf in den Asterix-Geschichten gegen Caesar auflehnt, kämpft derzeit ein Waldviertler Unternehmer mit harten Bandagen gegen die Finanzmarktaufsicht FMA („Die Presse“ berichtete zuletzt am Samstag). Die Behörde wirft dem Schuhproduzenten Heini Staudinger vor, dass er mit dem Geld, das er sich von seinen Freunden und Bekannten zur Finanzierung seines Unternehmens geliehen hat, bankkonzessionspflichtige Einlagengeschäfte betreibt. Der Unternehmer sieht dies als willkürliche Einmischung in seine Geschäftstätigkeit und erhält Unterstützung von renommierten Medien, die sinngemäß der FMA raten, sich doch um wichtigere Dinge zu kümmern.

Aufsicht bei Kleinigkeiten oft hart

Als Spezialist im Bank- und Kapitalmarktrecht und Vertreter vieler Banken und Finanzdienstleister in von der FMA initiierten Strafverfahren ist man durchaus versucht, in das FMA-Bashing einzustimmen. Oft konzentriert sich die Behörde tatsächlich mit großer Härte und drakonischen Strafen auf geringfügige Gesetzesverstöße, die keine Auswirkungen auf den Kapitalmarkt oder den Schutz von Kundengeldern haben. Dies hat zur Folge, dass sich Bankmanager oft intensiver mit organisatorischen Belanglosigkeiten beschäftigen müssen, als sich auf ihr Kerngeschäft zu konzentrieren; auch die extensive Interpretation der Konzessionstatbestände des BWG und des darin verpackten Begriffs der Gewerblichkeit ist grundsätzlich kritisch zu betrachten (siehe dazu unter anderem Bernhard Raschauer, in „Die Presse“, Rechtspanorama vom 16.Mai2010).

Im Fall des Waldviertler Unternehmers scheint es jedoch angebracht, dem (auch medialen) Furor gegen die FMA etwas entgegenzutreten: Im Unterschied zu vielen anderen Handlungen des täglichen Geschäftsverkehrs oder zu manchen kommunalen Bürgerbeteiligungsmodellen, auf die sich das strenge Auge der Behörde ebenfalls richtet, ist seine Vorgangsweise ohne Zweifel ein „gewerbliches“ Entgegennehmen von fremdem Geld zur Verwaltung. Schließlich nimmt er Geld bei „Friends and Family“ auf, um damit zu wirtschaften – er macht also nichts anderes als eine Bank, die Spareinlagen entgegennimmt.

Gesetzgeber schützt Anleger

Damit jedoch Anleger, wenn sie einer Nichtbank ihr Geld anvertrauen, ausreichend geschützt sind, hat der Gesetzgeber aus der Erfahrung zahlreicher Skandale eigene Rahmenbedingungen geschaffen. Diese geben Unternehmen die Möglichkeit, Anlegergeld aufzunehmen; dabei haben sie jedoch strenge Anlegerschutzvorschriften einzuhalten. Wie wichtig dem Gesetzgeber das Einhalten dieser Regeln gewesen ist, zeigt sich daran, dass er deren Nichtbeachten teilweise sogar unter Freiheitsstrafe gestellt hat.

Wenn die sonst mit Unterstützung der Medien nach strengeren Gesetzen rufende Bevölkerung nun von der FMA verlangt, diese Schutzvorschriften im vorliegenden Fall nicht anzuwenden, weil einem Unternehmer legale Lösungen zu mühsam und kostspielig sind und der Zeitgeist es befiehlt, Banken zu kritisieren, so ist dies nichts anderes als die öffentliche Aufforderung zum Amtsmissbrauch. Auch wenn im Einzelfall der Unternehmer ein wirklich netter und zuverlässiger Mensch sein mag, der das Geld der Anleger sicher wieder zurückzahlen wird. Solange der Gesetzgeber – und zwar sowohl auf nationaler als auch europäischer Ebene – vorsieht, dass Einlagen gewerbsmäßig nur von streng beaufsichtigten Banken entgegengenommen und Unternehmensanleihen grundsätzlich nur nach vorherigem Erstellen eines Kapitalmarktprospekts emittiert werden dürfen, kann die FMA gar nicht anders, als das rechtswidrige Verhalten im Rahmen eines rechtsstaatlichen Prinzipien genügenden Verfahrens abzustellen.

Nur der Gesetzgeber – und nicht die Aufsichtsbehörde – ist für das Gewähren von Ausnahmen von jenem Verbot zuständig, das Nichtkonzessionierten untersagt, gewerbsmäßig Einlagen entgegenzunehmen sowie Unternehmensanleihen ohne Prospekt zu emittieren. Zur Frage, ob man das gewerbliche Entgegennehmen von Erspartem liberalisieren soll, mögen all jene, die sich über den Status quo beschweren, an die persönlichen Schicksale denken, die gescheiterte Veranlagungsmodelle (AvW, Amis etc.) in den vergangenen Jahren verursacht haben. Geht nämlich etwas schief, so rufen genau jene, die sich heute für den Waldviertler Renegaten stark machen, wieder nach einer Verschärfung der Gesetze und nach der Haftung der Aufseher.

Missbrauch nie auszuschließen

Bei aller Begeisterung für Crowdfunding oder ähnliche Konzepte, die unter ehrlichen Leuten durchaus funktionieren mögen, und unabhängig vom vorliegenden Einzelfall: Davon, dass Menschen keinesfalls kriminelle Energien entfalten, kann man leider nicht ausgehen.

Dr. Ernst Brandl ist Partner
der Brandl & Talos
Rechtsanwälte GmbH.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 12.11.2012)

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