Chaos durch doppelten Kampf gegen doppelte Steuervorteile

Chaos durch doppelten Kampf
Chaos durch doppelten Kampf(c) REUTERS (KAI PFAFFENBACH)
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Wenn Staaten ohne Abstimmung grenzüberschreitende Steuergestaltungen verhindern wollen, stößt die Logik an ihre Grenzen.

Wien. Wikipedia zufolge bedeutet der Ausdruck „Hybrid“ „etwas Gebündeltes, Gekreuztes oder Gemischtes“. In der internationalen Steuerplanung werden hybride Strukturen schon seit Langem erfolgreich eingesetzt. Im Grunde genommen geht es darum, sich die fehlende Harmonisierung der nationalen Steuergesetzgebungen zweier Staaten zunutze zu machen. Dabei werden beispielsweise Gesellschaftsformen eingesetzt, die in dem einen Staat als transparente Personengesellschaft und in dem anderen Staat als intransparente Kapitalgesellschaft angesehen werden (wobei unter Umständen von Optionsmöglichkeiten wie dem „Check the box“-Regime in den USA Gebrauch gemacht wird). Auch Cross-Border-Leases fallen unter den Begriff hybride Strukturen, wenn die verleasten Wirtschaftsgüter nach der Rechtsordnung des einen Staates weiterhin dem Leasinggeber und in dem anderen Staat dem Leasingnehmer zuzurechnen sind, womit eine doppelte Abschreibung möglich wird (so genannter „double dip“). Ähnlich verhält es sich mit der doppelten Konsolidierung von Verlusten durch Einsatz doppelt ansässiger Gesellschaften.

Sowohl die OECD als auch die EU haben sich die Bekämpfung hybrider Strukturen jüngst auf die Fahnen geheftet. Besonders interessant wird es, wenn sich zwei Staaten bemühen, derartige Gestaltungen zu verhindern, sich dabei aber wiederum nicht miteinander abstimmen: In Österreich gibt es seit dem Budgetbegleitgesetz 2011 eine Bestimmung, wonach normalerweise steuerfreie Dividenden als steuerpflichtig behandelt werden, wenn im ausländischen Staat des Zahlers die entsprechende Zahlung steuerlich abzugsfähig ist (vgl § 10 Abs 7 Körperschaftsteuergesetz). Diese Vorschrift zielt auf hybride Finanzinstrumente ab, deren Ausschüttungen von zwei Staaten unterschiedlich qualifiziert werden. So kann es etwa dazu kommen, dass ein ausländischer Staat ein bestimmtes Instrument (z.B. ein Genussrecht) als Fremdkapital ansieht, Österreich dieses dagegen als Eigenkapital qualifiziert. Vor Einführung der neuen Bestimmung war die typische Konsequenz daraus, dass Zahlungen auf das Genussrecht im ausländischen Staat des Zahlers als Zinsen von der Steuerbemessungsgrundlage abzugsfähig waren und damit den Gewinn minderten; aber auch, dass diese Zahlungen im Staat des Empfängers (Österreich) als Dividenden von der Besteuerung befreit waren. Es kam also zu einer doppelten Nichtbesteuerung. Diese – insbesondere von Konzernen stark genutzte – Doppelentlastung versucht nun § 10 Abs 7 KStG seit zwei Jahren aus österreichischer Sicht zu verhindern. Die genannte Bestimmung orientiert sich dabei an der Beurteilung im Ausland und versagt Dividendenzahlungen aus dem Ausland die Steuerfreiheit, soweit diese dort steuerlich abzugsfähig sind.

Andere EU-Mitgliedstaaten haben ebenfalls Maßnahmen gegen derartige hybride Instrumente getroffen. In Irland beispielsweise sind Zinszahlungen nur dann abzugsfähig, wenn sie im Empfängerstaat der Besteuerung unterliegen. Während sowohl die österreichische als auch die irische Regelung die Ausnützung eines Doppelvorteils verhindern soll, knüpft die österreichische Bestimmung an die Qualifikation im Staat des Zahlers und die irische Bestimmung an die Qualifikation im Staat des Empfängers an. Mit den Regeln der Logik allein lässt sich das dadurch entstandene Dilemma der gegenseitigen Verweise in einem Irland/Österreich-Fall nicht lösen.

Der Verweis auf die steuerliche Beurteilung des jeweils anderen Staates stellt aber nicht nur eine akademisch interessante Denksportaufgabe dar, sondern bedeutet für den Steuerzahler ebenso eine große praktische Unsicherheit. Auch der Blick auf Österreichs Beurteilung der umgekehrten Situation, bei der es um die Besteuerung von Zahlungen geht, die im Ausland als nicht abzugsfähig behandelt wurden, hilft hier nicht weiter. In diesem Fall orientiert sich Österreich nämlich keineswegs an der ausländischen Qualifikation der Zahlung, sondern beurteilt autonom (was zu einem nicht sachgerechten Ergebnis führen kann).

EU-Kommission tritt in Aktion

In dem im Dezember von der EU-Kommission vorgelegten Aktionsplan für ein effektiveres Vorgehen gegen Steuerhinterziehung und Steuerumgehung wird jedenfalls eine Anpassung der für grenzüberschreitende Dividendenzahlungen relevanten Mutter/Tochter-Richtlinie 2011/96/EU angekündigt. Damit ist zu erwarten, dass zumindest innerhalb der EU die Bekämpfung hybrider Strukturen besser abgestimmt erfolgen wird und dem Rechtsunterworfenen Zirkelschlüsse erspart bleiben.

RA/StB MMag. Dr. Niklas Schmidt, TEP ist Partner bei Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH und Co-Head of Tax. Mag. Katharina Binder, LL.M., ist Associate bei Wolf Theiss und im US-Bundesstaat New York als Rechtsanwältin eingetragen.

Auf einen Blick

Als hybrid bezeichnet man im Steuerrecht grenzüberschreitende Gestaltungen, die sich unter-schiedliche Gesetzgebungen in verschiedenen Staaten zunutze machen. Wenn Staaten versuchen, eine doppelte Nichtbesteuerung zu verhindern, und sich dabei nicht miteinander abstimmen, wird es für Unternehmen schwierig. Brüssel will in der EU Abhilfe schaffen.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 14.01.2013)

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