Korruptionsstrafrecht: Verbotenes Geben und Nehmen

Korruptionsstrafrecht
Korruptionsstrafrecht(c) FABRY Clemens
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Die Auslegung der neuen Regeln macht Unternehmen zu schaffen, Amtsträgern auch. Nicht selten schießt man dabei übers Ziel. Und steht dann womöglich erst recht mit einem Fuß im Kriminal.

Wien. Seit 1.Jänner gilt das neue Korruptionsstrafrecht. Und es wirkt schon, das steht außer Zweifel.

Bei Geschäftsessen werden neuerdings oft vehement getrennte Rechnungen verlangt, in Büros diskutiert man darüber, ob es sich noch schickt, Besuchern Kaffee anzubieten, als Leseexemplare gratis versandte Bücher werden retourniert. Auf Einladungen zu Abendveranstaltungen finden sich immer öfter Vermerke, wie viel das Buffet pro Person kostet – und beim Eingang steht dann eine Kassa, in die man eine Spende einwerfen kann. Für karitative Zwecke, versteht sich.

Die Befürchtung, bei Sport-Events werde sich niemand mehr auf die VIP-Tribüne trauen, hat sich zwar nicht bestätigt, Politiker zeigen sich dort aber nun seltener. Und es sollen auch schon Freikarten zurückgewiesen und auf Bezahlung bestanden worden sein.

Abwälzen auf den Steuerzahler

Und genau da wird es heikel. Dann nämlich, wenn das Ticket aus Budgetmitteln bezahlt wird. Denn Veranstalter stellen ja Spitzenpolitiker deshalb „ins Schaufenster“, um die Bedeutung ihres Mega-Events zu unterstreichen. Die Kosten für diesen Werbeeffekt würden sie jetzt „zu hundert Prozent auf den Steuerzahler abwälzen“, kritisierte OGH-Präsident Eckart Ratz beim Ottensteiner Strafrechtsseminar. Hinsichtlich der Auslegung der neuen Bestimmungen müsse sichtlich noch Aufklärungsarbeit geleistet werden.

Konkret geht es dabei vor allem ums „Anfüttern“. Die anderen Regelungen sind vom Grundsatz her nicht neu und machen weniger Probleme. Mit Anfüttern (im Gesetzeswortlaut: „Vorteilszuwendung“ bzw. „Vorteilsannahme zur Beeinflussung“) sind Zuwendungen gemeint, mit denen man bei einem Amtsträger quasi vorbeugend „gut Wetter macht“, und zwar ohne Bezug auf ein konkretes Amtsgeschäft.

Das war schon einmal für kurze Zeit strafbar, wurde 2009 wieder entkriminalisiert und ist seit Jahresbeginn neuerlich mit Strafe bedroht. Darunter fällt zum Beispiel, wenn ein Bauträger Baureferenten zum Essen einlädt oder ihnen Skiwochenenden zahlt, in der Erwartung, dass seine Projekte dann wohlwollend behandelt werden.

Heißt das aber, dass Amtsträger nun generell jede Einladung ablehnen müssen? Das auch wieder nicht. Ratz definiert die Grenze zwischen erlaubt und verboten im Gespräch mit der „Presse“ so: Wenn die Gegenleistung des Amtsträgers für die Einladung zu einem Event einfach darin besteht, dass er sich dort blicken lässt, sei es in Ordnung. Aber nur, „wenn es nicht schräg ist“. Es darf also keine schiefe Optik entstehen.

Bittet ein Veranstalter einen illustren Gast bloß deshalb zu einer Großveranstaltung, weil er ihn vor seinem Publikum „herzeigen“ will, ist das völlig legal. Ein Minister darf also weiterhin etwa zu den Salzburger Festspielen geladen werden. Eine Einladung zu einem Segeltörn fiele dagegen wohl in die Kategorie „schräg“. Und ebenso eine Gratis-Festspielkarte für einen Beamten ohne öffentlichkeitswirksame Funktion. „Es darf nicht die Frage auftauchen: Was tut der dort?“, sagt Ratz.

Heidemarie Paulitsch, Expertin für Wirtschaftsstrafrecht bei Schönherr, nennt ein anderes Beispiel für schiefe Optik: „Ein Bürgermeister einer kleinen Gemeinde muss nicht unbedingt zum Opernball gehen.“ Er sollte sich nicht von jemandem, mit dem er eventuell auch dienstlich zu tun bekommen könnte, dorthin einladen lassen. Genauso wenig sollte er sich aber die Karte auf Gemeindekosten kaufen: „Sich selbst dafür öffentliche Gelder freizugeben kann Amtsmissbrauch sein.“

Unproblematisch sind laut Paulitsch Veranstaltungen, bei denen Fachliches im Vordergrund steht: „Da darf es auch einen netten Side-Event geben – ansonst würde sich jedes Networking aufhören.“

Auch private Einladungen müssen nichts Böses sein. Es kann dem Einladenden ja auch bloß ums Kennenlernen interessanter Persönlichkeiten oder um fachlichen Austausch gehen – das ist und bleibt harmlos. Ein „Schulddruck“ werde dann beim Amtsträger gar nicht erst aufgebaut, sagt Ratz. Bei Geschenken sei es ähnlich: Einem Juristen etwa könne man durchaus ein Fachbuch überreichen. Ihm einen Roman zu schenken wäre aber eher „schräg“.

Dem Bauchgefühl folgen

Letztlich dürfe man bei der Einschätzung, ob etwas erlaubt ist, „auch ein bisschen Bauchgefühl haben“, sagt Georg Jünger, Kanzlei Dorda Brugger Jordis. Ein guter Selbsttest sei es, sich zu überlegen, ob man es „einem Staatsanwalt oder Journalisten in drei Sätzen erklären könnte“. Wenn nicht, sei Vorsicht angebracht. Auch wenn es um angeblich „übliche“ Verhaltensweisen im Ausland geht, helfe oft eine simple Kontrollfrage: Soll etwa die Überreichung eines Gastgeschenkes offiziell stattfinden, in der Öffentlichkeit, vor Publikum? Nein, nur unter vier Augen? Dann Finger weg davon.

Stichwort Ausland: Von österreichischen Staatsbürgern begangene Korruptionsdelikte sind jetzt jedenfalls in Österreich strafbar, selbst wenn sie zur Gänze im Ausland begangen wurden. Es muss auch nicht mehr geprüft werden, ob die Tat im jeweiligen Land ebenfalls strafbar wäre.

Noch etwas ist zu beachten: Durch die neue Rechtslage wurde der Amtsträgerbegriff ausgeweitet. Auch Mitarbeiter von Unternehmen, an denen die öffentliche Hand mindestens 50Prozent der Anteile hält, fallen jetzt darunter. „Zum Beispiel ein Postler ist jetzt wieder Amtsträger“, sagt Jünger. Dass die Post an der Börse notiert, ändert daran nichts.

Muss man jetzt also die Eigentumsverhältnisse prüfen, um zu wissen, wie man den Mitarbeitern eines Unternehmens begegnen soll? Zumindest von gewerblichen Geschäftspartnern werde das verlangt, sagt Paulitsch. Andererseits: Ein Verhalten, das schräg ist, bleibt schräg und somit hinterfragenswert, auch wenn das Gegenüber kein Amtsträger ist.

Auch Bedienstete privater Unternehmen ohne jede Staatsnähe können übrigens unters Korruptionsstrafrecht fallen. Strafbar ist hier allerdings nur die Bestechung oder Geschenkannahme für pflichtwidriges Verhalten.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 28.03.2013)

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