Steuern: Höchstgericht billigt Vermietung von Eltern an Kinder

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Kein Missbrauch. Mietverträge mit unterhaltsberechtigten Kindern sind, würden sie auch mit Fremden so abgeschlossen, steuerlich anzuerkennen.

Wien. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat in einem in der Fachwelt kaum bekannten Erkenntnis des Jahres 2012 (vom 18.10.2002, 2010/15/0010) die bisher vertretene Rechtsansicht betreffend die steuerliche Anerkennung von Mietverhältnissen zwischen Unterhaltsverpflichteten und Unterhaltsberechtigten um 180 Grad geändert. Diese neue Rechtsmeinung führt zu einer völligen Umkehr bei Vermietungsverhältnissen zwischen Eltern und studierenden Kindern.

Bisher waren sowohl der VwGH als auch der Unabhängige Finanzsenat (UFS) bei der Vermietung an unterhaltsberechtigte Kinder immer davon ausgegangen, dass eine solche Vermietung im Bereich der Umsatzsteuer unbeachtlich zu bleiben habe. Der UFS hatte diese restriktive Haltung vor einem knappen Jahr erst wieder bestätigt (RV/0344-K/10).

Unterhalt an Angehörige?

Begründet wurde dies damit, dass auf diese Weise gesetzlich verpflichtende Unterhaltsleistungen für eine entsprechende Wohnungsversorgung des Kindes in das äußere Erscheinungsbild von Einkünften „gekleidet“ werden würden. Das Kind mietet dabei die Wohnung und bekommt von den Eltern den zu zahlenden Mietbetrag zur Verfügung gestellt. Die Überlassung der Wohnung – so die alte Rechtsansicht – stelle sich als Gewährung eines Unterhalts an den Familienangehörigen dar und könne daher nicht als wirtschaftliche Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen gesehen werden.

Den Eltern als Vermieter wurde dabei die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft abgesprochen – der Vermieter konnte sich daher weder die Vorsteuer bei der Anschaffung vom Finanzamt rückerstatten lassen, noch unterlagen dann die verrechneten Mieten der Umsatzsteuer. Diese Rechtsansicht wurde selbst dann vertreten, wenn zwischen den Angehörigen eine fremdübliche Miete mit einem schriftlichen Mietvertrag vereinbart worden ist. Gerade bei neuen (Vorsorge-)Wohnungen, die immer mit Verrechnung der Umsatzsteuer vom Bauträger verkauft werden, führte dies dazu, dass die Vorsteuer trotz fremdüblicher Vermietung nicht vom Finanzamt rückerstattet worden ist.

Auch im Bereich der Einkommensteuer wurde das Mietverhältnis nicht anerkannt. Begründet wurde dies mit § 20 Abs 1 Z 1 Einkommensteuergesetz (EStG) – die für den Haushalt eines Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge dürfen für einkommensteuerliche Zwecke nicht abgezogen werden.

Seit der Entscheidung des VwGH vom Oktober ist aber nun alles anders. Im Beschwerdefall haben ein Steuerpflichtiger und sein Steuerberater (beide Väter von studierenden Kindern) ein gewieftes Vermietungsmodell entworfen: Vater 1 vermietet an die studierende Tochter des Steuerberaters, und der Steuerberater vermietet wiederum an den Sohn von Vater 1. Durch diese kreuzweise Vermietung wollte man die bisherige restriktive Rechtsprechung der Gerichte betreffend die Anerkennung von Mietverhältnissen mit Unterhaltsberechtigten umgehen. Das zuständige Finanzamt hat diese Vermietung wegen Missbrauchs von Gestaltungsmöglichkeiten nicht anerkannt. Auch die zweite Instanz (UFS) gab dem Finanzamt recht und kippte das Mietverhältnis in steuerlicher Betrachtungsweise.

Die beiden Väter sind aber offenbar echte Kämpfer und erhoben gegen den UFS-Bescheid Beschwerde beim VwGH. Die beiden mussten dabei eine ordentliche Portion Geduld aufbringen – die Verfahrensdauer gerechnet vom Betriebsprüfungsbericht des Finanzamts bis zum VwGH-Erkenntnis betrug etwa fünfeinhalb Jahre.

Der VwGH kam nun zu folgendem Schluss: Eine wechselseitige Vermietung in der Art, dass ein Steuerpflichtiger eine eigene Wohnung an Angehörige jener Person vermietet, die ihrerseits eine Wohnung an den Sohn des Steuerpflichtigen vermietet, könne für sich noch nicht als Missbrauch im Sinne des § 22 BAO bzw. nach der Rechtsprechung des EuGH angesehen werden.

Verwertung steht offen

Es stünde einem Steuerpflichtigen grundsätzlich frei, eine eigene Immobilie auf dem Markt zu vermieten und dem Wohnbedürfnis des unterhaltsberechtigten studierenden Sohns dadurch zu entsprechen, dass er ihm die finanziellen Mittel für die Anmietung zur Verfügung stellt.

Aus den dem Mehrwertsteuerrecht zugrunde liegenden Zielen sei nicht ableitbar, dass ein Steuerpflichtiger eine wirtschaftliche Tätigkeit in Form der entgeltlichen Überlassung von ihm gehörenden Wohnungen erst dann entfalten dürfte, wenn vorrangig das Wohnbedürfnis aller Kinder des Steuerpflichtigen befriedigt sei.

Auch im Bereich der Einkommensteuer sei kein Missbrauch zu erkennen. Weiters stellte er fest, dass diese Rechtsansicht nur dann gelte, wenn die Vermietung fremdüblich erfolgt sei und kein Scheingeschäft (Vortäuschung eines Mietverhältnisses) vorläge.

Damit haben die beiden Väter einen überraschenden Sieg eingefahren – und in Zukunft werden die Finanzverwaltung und der UFS diese neue höchstgerichtliche Judikatur anwenden müssen. Mietverhältnisse von vermietungsfreudigen Vätern (und natürlich auch Müttern!) mit ihren unterhaltsberechtigten Kindern stellen daher bei fremdüblicher Mietgestaltung eine durchaus attraktive steuerliche (legale) Gestaltung dar.

Mag. Gloser ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater und Partner der Ecovis Austria WP/Stb GmbH.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 17.06.2013)

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