OGH: Krankheit unterbricht Zeitausgleich nicht

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Arbeitsrecht: Der Oberste Gerichtshof ist der Auffassung, dass Krankheit im Urlaub nicht dasselbe ist, wie während des Zeitausgleichs krank zu sein.

Wien/Jh. Ein Angestellter und ein Arbeitgeber vereinbaren die einvernehmliche Trennung und gleichzeitig, dass der Angestellte am 20. 12. 2011 seinen Resturlaub und von 21. 12. und 31. 12. 2011 seine Überstunden als Zeitausgleich konsumieren soll. Der Angestellte erkrankt kurz vor seinem Urlaub und meldet sich vom 20. bis zum 23. 12. krank. Weil er eben krank war, will er vom Arbeitgeber das Entgelt für die Tage, in denen er aufgrund seiner Erkrankung sein Zeitguthaben nicht verbrauchen konnte. Der Arbeitgeber will nicht zahlen, weil er die Auffassung vertritt, dass eine Erkrankung den Zeitausgleich gar nicht unterbreche.

Der OGH gab dem Arbeitgeber recht (9 ObA 11/13b). Wird man im Urlaub länger als drei Kalendertage krank, ist also arbeitsunfähig, werden die Krankheitstage nicht als konsumierte Urlaubstage gewertet. So regelt es das Urlaubsgesetz ausdrücklich. „Anders ist das beim Zeitausgleich“, sagt Arbeitsrechtsexperte Jakob Widner, „denn eine Entgeltfortzahlung setzt eine Arbeitsverpflichtung voraus. Die besteht aber gerade während des Zeitausgleichs nicht.“

"Von Wertung überrascht"

Die Vereinbarung von Zeitausgleich hat zwar auch Entgeltcharakter für die bereits erbrachte Arbeitsleistung, so der OGH. Letztlich führt er aber nur zu einer anderen Verteilung der Arbeitszeit.

„Mich hat das Urteil von seiner Wertung her überrascht“, sagt Rechtsanwalt Widner. „In der Konsequenz heißt das nämlich, dass ich während des Zeitausgleichs auf eigenes Risiko krank werde, obwohl ich doch schon eine Mehrleistung vorweg erbracht habe. Sie wird mir also bei Krankheit nicht abgegolten.“

("Die Presse", Print-Ausgabe, 27.06.2013)

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