EuGH hilft Privaten, Mehrwertsteuer zu sparen

EuGH hilft Privaten Mehrwertsteuer
EuGH hilft Privaten Mehrwertsteuer(c) AP (VADIM GHIRDA)
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Fotovoltaikanlagen werden infolge eines Urteils des EU-Gerichtshofs für Eigenheimbesitzer um 20 Prozent billiger: Das ist erfreulich im Sinne der Ökostromförderung, steuerrechtlich ist es allerdings problematisch.

[WIEN] Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hatte in einem vom österreichischen Verwaltungsgerichtshof (VwGH) vorgelegten Fall darüber zu entscheiden, ob dem Betreiber einer Fotovoltaikanlage auf oder neben einem Eigenheim der Vorsteuerabzug zusteht. Dabei ging es um die Frage, ob eine wirtschaftliche Tätigkeit im umsatzsteuerlichen Sinn entfaltet wird, wenn eine Fotovoltaikanlage insgesamt weniger Strom produziert, als im privaten Haushalt verbraucht wird.
Hintergrund ist vor allem der technische Aspekt, dass der erzeugte Strom mangels wirtschaftlicher Speichermöglichkeit selbst bei kleinen Fotovoltaikanlagen ins Stromnetz eingespeist und verkauft wird. Auch die Inanspruchnahme einer Tarifförderung nach dem Ökostromgesetz macht es sinnvoll, zunächst den gesamten erzeugten Strom zum gestützten Strompreis einzuspeisen und den privat benötigten Strom anschließend zum niedrigeren Marktpreis aus dem Netz zu beziehen.
Der EuGH bejahte trotz dieser Umstände die Unternehmereigenschaft und ermöglichte den Vorsteuerabzug. Er folgte damit der in Deutschland schon bisher üblichen Praxis. Dass die Fotovoltaikanlage insgesamt nicht einmal den Eigenbedarf deckte, hielt der Gerichtshof für irrelevant. Allein dadurch, dass dauerhaft Strom gegen Entgelt in das Stromnetz geliefert wird, liegt nach Ansicht des EuGH eine wirtschaftliche Tätigkeit vor. Der Betreiber der Fotovoltaikanlage handle dadurch nicht privat, sondern unternehmerisch. Es entspreche der Logik des Mehrwertsteuersystems, dass immer dann ein Vorsteuerabzug zulässig sei, wenn der Gegenstand zur Erzielung besteuerter Umsätze verwendet wird.
Die Logik, von der die Rede ist, lässt das Urteil bei näherer Betrachtung aber vermissen. Denn wenn insgesamt mehr Strom verbraucht als erzeugt wird, dient die Stromerzeugung zweifellos nur der Selbstversorgung. Von einer wirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne einer unternehmerischen Tätigkeit kann keine Rede sein. Bisher wurde im Umsatzsteuerrecht bei der Selbstversorgung eine unumstößliche Grenze zwischen Unternehmen und Privatsphäre gezogen. Diese Grenze wird nun aufgegeben. Es ist fraglich, ob der EuGH die Tragweite seiner Entscheidung erkannt hat und ob er seine Auffassung auch in künftigen Entscheidungen konsequent beibehalten wird.

Kreuzweise Vermietung

Einen ersten Vorgeschmack auf die dadurch eröffneten Gestaltungsmöglichkeiten gibt eine bereits im Rechtspanorama vom 17. Juni besprochene VwGH-Entscheidung. Dabei hatten zwei Väter weitgehend idente Wohnungen im selben Haus an das Kind des jeweils anderen vermietet, um in den Genuss des Vorsteuerabzugs zu gelangen. Beide Kinder studierten und waren daher unterhaltsberechtigt. Auf den ersten Blick hat diese Entscheidung nichts mit dem EuGH-Urteil zu den Fotovoltaikanlagen gemeinsam. Bei näherer Betrachtung ist eine kreuzweise Vermietung dem wechselweisen Stromverkauf und Stromeinkauf aber sehr ähnlich. In beiden Fällen geht die Tätigkeit über eine Selbstversorgung nicht hinaus. Zur Einnahmenerzielung kommt es nur durch den wechselseitigen Charakter. Es erstaunt, dass der VwGH den Vorsteuerabzug bei der kreuzweisen Vermietung von sich aus zugelassen, den Fall der Fotovoltaikanlage aufgrund bestehender Zweifel aber gleichzeitig dem EuGH vorgelegt hat.

Das Mehrwertsteuerrecht folgt im Unterschied zum Einkommensteuerrecht zwar seit jeher einer formalen Betrachtung. Eine formale Betrachtung ist aber fehl am Platz, wenn dadurch private Betätigungen als unternehmerisch qualifiziert würden. Betrachtet man nicht die Vermietung der einen Wohnung und den Stromverkauf für sich, sondern blickt man auf das Gesamtkonstrukt, dann wäre der Vorsteuerabzug in beiden Fällen aufgrund der bloßen Selbstversorgung ohne argumentative „Kunstgriffe“ (wie den oft bemühten Missbrauch von steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten) zu versagen gewesen. Selbstversorgung liegt immer dann vor, wenn Ausgaben gespart werden, oder wenn zwar Leistungen gegen Entgelt erbracht, im Gegenzug aber solche Leistungen in mindestens gleichem Umfang wieder eingekauft werden.

Ein massentaugliches Modell?

Da der EuGH und der VwGH jetzt aber auch bei der bloßen Selbstversorgung einen Vorsteuerabzug zulassen, könnte die kreuzweise Vermietung von Eigentumswohnungen, (Reihen-)Häusern und vorsteuerabzugsberechtigten Fahrzeugen zu einem massentauglichen Steuersparmodell werden. Es bleibt abzuwarten, wie die Finanzverwaltung darauf reagieren wird.
Für die Betreiber von Fotovoltaikanlagen ist die EuGH-Entscheidung dennoch erfreulich. Eine entsprechende Ökostromförderung ist angesichts der zuletzt angespannten Fördersituation auch zu befürworten. Das Steuerrecht ist aber nicht das geeignete Mittel dafür.Ass.Prof. DDr. Hermann Peyerl, LL.M. arbeitet am Department für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften der Boku Wien.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 01.07.2013)

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