Besenkammerl mit Folgen

Besenkammerl mit Folgen
Besenkammerl mit Folgen(c) Michaela Bruckberger
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Eine Betriebsstätte in Österreich ist schneller begründet, als man denken würde.

Wien/Jh. Ein deutsches Reinigungsunternehmen putzt sechsmal in der Woche Gebäudeteile einer inländischen Handelskette. Damit das Reinigungsunternehmen diverse Utensilien für das Saubermachen verstauen kann, wurde ihm ein Besenkammerl von seinem Auftraggeber zur Verfügung gestellt. So der Sachverhalt, der das Finanzministerium jüngst beschäftigte. Es hatte die Frage zu prüfen, ob das Zuverfügungstellen dieses Kammerls dazu führt, dass eine österreichische Betriebsstätte gemäß der Bundesabgabenordnung begründet wird.

Nach dem OECD-Musterabkommen gilt als Betriebsstätte eine feste Geschäftseinrichtung, mittels derer die Geschäftstätigkeit ausgeübt werden kann. Geht es nach der österreichischen Verwaltungspraxis, führen unterstützende Einrichtungen, wie es Pausen- oder Umkleideräume sein können, grundsätzlich nicht dazu, dass eine Betriebsstätte begründet wird.

Wirtschaftlichkeit ist maßgeblich

Zu tragen kommt das Doppelbesteuerungsabkommen Österreich-Deutschland. Ob ein Besenkammerl bloß eine Unterstützungeinrichtung ist oder eine Betriebsstätte, hängt demnach davon ab, ob der Auftrag auch ohne diesen Raum betriebswirtschaftlich sinnvoll wäre. Nein, dazu ist die Tätigkeit zu intensiv, meinte die österreichische Finanzverwaltung und qualifizierte das Besenkammerl als Betriebsstätte. „Für den Teil der Tätigkeit, die das Unternehmen in Österreich ausübt, muss es nun hier Körperschaftsteuer zahlen“, sagt Regina Karner, Partnerin bei Ernst & Young. „An sich kein Nachteil, denn in Deutschland hat es diesen Ertrag dafür nicht mehr zu versteuern.“

("Die Presse", Print-Ausgabe, 12.09.2013)

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