Privatstiftungen: Was passiert, wenn der Stifter stirbt?

Privatstiftungen Flick
Privatstiftungen Flick(c) EPA (Roland Witschel)
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Vor 20 Jahren trat das Privatstiftungsgesetz in Kraft. Auch die Stifter sind in die Jahre gekommen. Der Generationenwechsel beschäftigt Berater und Gerichte.

Wien. Früher war es noch anders. Wer etwas auf sich hielt, genauer gesagt, auf sein Vermögen, der hatte eine. „Die Stiftung, so konnte man den Eindruck gewinnen, kam einem Statussymbol gleich“, sagt Rechtsanwältin Katharina Müller.

Heute wollen die meisten lieber gar nicht mehr mit ihr in Verbindung gebracht werden. Der anfängliche Stolz ist längst profunder Ernüchterung gewichen. Dafür haben insgesamt vierzehn Gesetzesänderungen gesorgt, die nahezu alle steuerlichen Vorteile, die es in den ersten Jahren noch gab, zunichte gemacht haben. Genau die waren es aber, die Vermögende im In- und Ausland zur Gründung der Privatstiftung in Österreich bewegt hatten. „Die Stiftung als Steuermodell ist heute absolut nicht mehr zeitgemäß“, sagt Erik Malle, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer bei PwC Wien. Neugründungen sind kein Thema mehr. Vielmehr wird Malle im Zuge seiner Beratung häufig mit der Frage konfrontiert, wie man aus der Stiftung wieder herauskommen kann. Erstmals seit dem Inkrafttreten des Privatstiftungsgesetzes (PSG) wurden 2012 keine neuen Stiftungen mehr gegründet, sondern 48 gelöscht.

Auflösung kommt sehr teuer

Ein teures Unterfangen. „Leben die Begünstigten in Österreich, muss man bei einer Auflösung der Stiftung mit einer Besteuerung von etwa 25 Prozent des ausgeschütteten Vermögens rechnen“, so Malle. Das schreckt dann doch viele von ihrem Vorhaben ab. Statt ein Viertel ihres Vermögens dem Fiskus in den Rachen zu werfen, versuchen sie lieber das Beste aus der Situation zu machen. Aus privatrechtlicher Sicht spricht auch einiges dafür. Denn viele der 3300 Privatstiftungen wurden nicht nur aus steuerlichen Erwägungen gegründet, sondern um Vermögen über Generationen zu erhalten und abzusichern. „Dazu ist die Privatstiftung nach wie vor ein sehr gutes Instrument, weil es maßgeschneiderte, flexible Lösungen zulässt“, ist Universitätsprofessor Martin Schauer überzeugt. Haben doch die Stifter einen Gestaltungsspielraum, den es bei keiner anderen österreichischen Rechtsform gibt. Auch nicht im Erbrecht. „Beim Erbvertrag etwa können sich nur Ehepartner oder Personen eingetragener Partnerschaften (nicht jedoch „bloße“ Lebensgefährten) als Begünstigte einsetzen“, sagt Schauer. Einen Erbvertrag zugunsten Dritter kennt die österreichische Rechtsordnung nicht. Darüber hinaus kann nur über drei Viertel von Hab und Gut bestimmt werden, denn ein Viertel muss zur testamentarischen Verfügung freibleiben. „All diese Restriktionen machen den Erbvertrag unpopulär. Mit einer Privatstiftung können Sie hingegen all das machen.“

Knackpunkt ist Tod des Stifters

Nun ist nicht nur die Privatstiftung in die Jahre gekommen, sondern mit ihr sind es auch die Stifter. Ob der Generationenwechsel glückt, hängt vor allem davon ab, ob der Stifter bereit ist, sich damit auseinanderzusetzen, wie es nach seinem Ableben weitergehen soll. Denn nur er kann – sofern er sich ein Gestaltungsrecht in der Stiftungsurkunde gesichert hat – notwendige Änderungen vornehmen. Stirbt er, ist es zu spät, wenn es keine anderen Mitstifter gibt. Denn nach dem Privatstiftungsgesetz (PSG) geht das Recht des Stifters, die Privatstiftung zu modifizieren, nicht auf seine Rechtsnachfolger über. Die Stiftung versteinert.

Viele Stifter haben es verpasst, die Stiftungsurkunde zukunftstauglich zu machen. Das sieht man daran, dass die Rechtsstreitigkeiten zwischen den Begünstigten, meist sind das die Familienmitglieder des Stifters, und den Stiftungsvorständen immer häufiger eskalieren. Nachdem das PSG vieles nur fragmentarisch geregelt hat, musste sich der OGH in den letzten Jahren immer wieder mit dem heiklen Verhältnis von Vorstand und Begünstigten befassen. „Die meisten Konflikte könnten vermieden werden, wenn der Stifter die Begünstigten bei der Modifikation der Stiftungserklärung einbezieht“, sagt Müller. Denn der Stiftungsvorstand genießt zwar meist das Vertrauen des Stifters, nicht zwingend aber das seiner Angehörigen. Fragen wie „Wie wird der Vorstand nach dem Tod des Stifters kontrolliert?“, „Sind die Interessen der Begünstigten ausreichend gewahrt?“, „Erhält der Stiftungsvorstand eine erfolgsabhängige Vergütung?“ All das seien nur einige von vielen Punkten, die man gemeinsam besprechen sollte, so die Stiftungsrechtsexpertin. Die Begünstigten wünschen sich naturgemäß als Nutznießer der Stiftung eine möglichst starke Position gegenüber dem Vorstand. Müller hat dafür Verständnis: „Sie waren in die Entscheidung des Verstorbenen, eine Stiftung zu gründen, in der Regel nicht eingebunden. Gäbe es die Stiftung nicht, würden sie einfach erben. Nun sehen sie sich einem Vorstand gegenüber, der auf allem die Hand hält.“

Mehr Recht für die Begünstigten

Das PSG räumt den Begünstigten jedoch im Wesentlichen nur Auskunft- und Einsichtsrechte ein. Insbesondere dürfen sie Stiftungsorgane weder bestellen noch abberufen. Lediglich aus wichtigem Grund dürfen sie bei Gericht die Abberufung des Vorstands beantragen. Vertraut der Stifter auf die Fähigkeiten seiner Nachkommen, kann er ihre Rolle aufwerten und damit bewirken, dass es ein ausgewogeneres Verhältnis zwischen ihnen und den Organen der Stiftung gibt. Aber auch ihm sind Grenzen bei der Gestaltung gesetzt. Er kann für mehr Kontrolle seiner Leute sorgen, zu einem reinen Vollzugsorgan kann er den Vorstand aber nicht degradieren. Das Vertretungsmonopol – so der OGH in einer Entscheidung 2011 – kommt dem Stiftungsvorstand zu.

Lexikon

Bei einer Privatstiftung bringt der Stifter Vermögen in die Stiftung ein und widmet es einem bestimmten Zweck. Dieser kann ein gemein- oder privatnütziger sein. Um den Zweck zu erfüllen, wird nur der Ertrag aus der Vermögensverwaltung verwendet. Das Vermögen selbst soll dauerhaft erhalten bleiben. Das Privatstiftungsgesetz (PSG) verzichtet weitgehend auf staatliche Aufsicht der Stiftungen. Im Firmenbuch werden die Stifter und der Stiftungszweck eingetragen, nicht aber die Begünstigten. Sie müssen aber dem Finanzamt bekannt gegeben werden. Zwingend sieht das PSG zwei Stiftungsorgane vor, den Stiftungsprüfer und den Stiftungsvorstand, der aus drei Personen bestehen muss.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 12.09.2013)

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