Der Privatdetektiv darf schweigen

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Ein Beschatteter will von dem Privatdetektiv, der ihn observiert, erfahren, wer sein Auftraggeber ist. Der OGH verneint in einer akutellen Entscheidung diesen Auskunftsanspruch.

Ein Mann, der ein berträchtliches Vermögen geerbt hat, wurde von einem Privatdetektiv beschattet. Nicht nur er wurde observiert, sondern auch gleich seine Ehefrau und seine zwei Kinder. Um verfolgen zu können, wo sich der Mann und seine Familie aufhält, brachte der Privatdetektiv einen GPS-Peilsender auf dem Auto des Mannes an. Dem Observierten jedoch fiel alsbald auf, dass er beobachtet wurde, was ihm naturgemäßg mißfiel. Es gelang ihm sogar, herauszufinden, welcher Privatdetektiv ihm auf die Pelle gerückt war.

Der Besagte ist bei einer Kommanditgesellschaft beschäftigt, die auch das Gewerbe der Berufsdetektive betreibt. Der Mann erstattete gegen das Unternehmen und den Komplementär Strafanzeige wegen des Verdachts auf beharrliche Verfolgung gemäß § 107a Strafgesetzbuch.

Im Laufe des Strafverfahrens gaben die Beklagten eine Unterlassungserklärung ab. Sie verpflichten sich, an dem Fahrzeug des Klägers lünftig keinen Peilsender mehr zu montieren. Das Strafverfahren wurde daraufhin eingestellt. Doch der Kläger gab sich noch nicht zurfrieden, denn er wollte auch einen Unterlassungsanspruch gegen den Auftaggeber des Privatdetektivs geltend machen.  Dazu musste er jedoch erfahren, wer derjenige ist. Die Detektive waren jedoch nicht bereit, die Identität des Auftraggebers preiszugeben. Er hatte sie nämlich  nicht von ihrer Verschwiegenheitspflicht entbunden.

Der Kläger stützte sich vor allem auf den Schutz gegen Eingriffe in Persönlichkeitsrechte nach § 16 ABGB. Damit hatte er aber keinen Erfolg. Denn der Oberste Gerichtshof (OGH) befand, dass aus § 16 ABGB zwar ein Feststellungs- und Abwehranspruch, nicht jedoch ein Auskunftsanspruch resultiere. Denn dieser könne sich nur aus einer besonderen gesetzlichen Wertung ergeben, die darauf hinauslaufen müsste, dass zum Schutz von Persönlichkeitsrechten gegenüber jeder Person eine Auskunftsanspruch besteht, von der "interessantes Wissen" erwartet werden kann. Ein solcher - gegen jedermann gerichteter - Auskunfstansprüch besteht jedoch laut der Entscheidung des OGH 3 Ob 197/13 nicht. Außerdem würde ein solcher Anspruch voraussetzen, dass der Privatdetektiv dem Überwachten gegenüber zum Schutz seiner Privatsphäre verpflichtet sei. Eine solche Fürsorgepflicht besteht jedoch nicht.

(red./hec)


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