Betreuerinnen: Selbstständig oder nicht?

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VwGH hebt Strafe auf, weil Ermittlungen fehlen. Geschäftsführerin behauptete, es liege eine selbstständige Tätigkeit vor.

Wien. Eine Agentur vermittelt Betreuerinnen an pflegebedürftige Personen in Österreich und arbeitet dabei mit Partneragenturen in Bukarest zusammen. Über die Geschäftsführerin verhängte die Behörde eine Strafe mit der Begründung, bei ihrer Tätigkeit handle es sich um eine Arbeitsvermittlung im Sinn der Gewerbeordnung (GewO). Die Agentur verfügt aber nur über die Gewerbeberechtigung „Personenbetreuung“.

Die Geschäftsführerin brachte beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Beschwerde ein und bekam recht. Die erfolgte Bestrafung hob der VwGH auf. Um zu klären, ob die Agentur unbefugt das Gewerbe ausübt, hätte die Behörde die Frage klären müssen, ob die vermittelten Betreuerinnen ihre Tätigkeit unselbstständig aufgrund eines Arbeitsvertrages oder auf selbstständiger Basis erbringen. Eben das hat sie verabsäumt zu tun.

Die Geschäftsführerin behauptete, es liege eine selbstständige Tätigkeit vor: Denn die Agentur erhält für den organisatorischen Aufwand je 200 Euro von den betreuten Personen. Die Pflegerinnen werden ebenfalls direkt von den Pflegebedürftigen bezahlt. Die Arbeit der Betreuerinnen kontrolliert die Agentur nicht. Das nunmehr zuständige Verwaltungsgericht muss klären, ob sie recht hat, und neu entscheiden. (hec)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 17.04.2014)

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