Bankgeheimnis durch die Hintertür gekippt

The logo of Austrian Hypo Group Alpe Adria is pictured at its headquarters during snowfall in Klagenfurt
The logo of Austrian Hypo Group Alpe Adria is pictured at its headquarters during snowfall in Klagenfurt(c) REUTERS (HEINZ-PETER BADER)
  • Drucken

Bei einer Hausdurchsuchung soll sich die Bank nicht auf das Bankgeheimnis berufen können. Wenn sie aufgefordert wird, Auskunft zu erteilen, aber schon. Ein Widerspruch.

Wien. Hausdurchsuchungen bei Banken kommen selten vor. Hin und wieder finden sie aber statt. In den vergangenen Jahren haben schon die Rieger Bank, die RLB Oberösterreich, die Hypo Alpe Adria, die Bank Austria oder die Meinl Bank erfahren, wie es ist, wenn die Kriminalpolizei plötzlich vor der Tür steht, Unterlagen sichtet und beschlagnahmt. Eine dieser Hausdurchsuchungen führte zu dem Beschluss 22 Bs 99/13i des Oberlandesgerichts (OLG) Wien. Für Banken ist er folgenschwer – nur wissen sie das noch gar nicht: „Diese Entscheidung kennen die Banken wahrscheinlich noch nicht, denn Beschlüsse des OLG werden nur vereinzelt veröffentlicht“, sagt Günter Rebisant, Universitätsassistent am Institut für Strafrecht und Kriminologie an der Uni Wien.

Novelle verunsichert Banken

Welche Rechte haben Banken, wenn bei ihnen eine Hausdurchsuchung durchgeführt wird und Unterlagen sichergestellt werden? Um diese Frage dreht es sich im Folgenden. Vorweg ein Rückblick zum besseren Verständnis: Bis zum 31. Mai 2012 konnte sich die Bank bei Hausdurchsuchungen auf das Bankgeheimnis berufen und Widerspruch gegen die Sicherstellung der Unterlagen erheben. Das hatte zur Folge, dass sie anschließend versiegelt wurden und dem OLG zur Sichtung vorgelegt werden mussten. Jene Dokumente, die dem Bankgeheimnis unterlagen, also Informationen über Geschäfte mit Dritten enthielten und in keinem Zusammenhang mit dem Ermittlungsverfahren standen, wurden nach der Prüfung durch das Gericht wieder an die Bank ausgefolgt, ohne dass sie Staatsanwaltschaft und Polizei zur Kenntnis gelangten.

Dieselbe Norm, der §112 „alt“ der Strafprozessordnung (StPO), war auch die Rechtsgrundlage dafür, dass Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftstreuhänder und andere „privilegierte Geheimnisträger“ eine Versiegelung begehren konnten. Mit der StPO-Novelle 2012 wurde jedoch der §112 enger gefasst. Nur mehr „gesetzlich anerkannte Verschwiegenheitspflichten, die bei sonstiger Nichtigkeit nicht umgangen werden dürfen“, berechtigen nun zu einem Widerspruch und zur Versiegelung. Konkret haben das Recht nur mehr jene Personen, die in §157 StPO aufgezählt sind: Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftstreuhänder, Journalisten, Psychiater etwa und einige Berufsgruppen, die in Sozialbereich tätig sind. Nicht genannt sind hingegen die Banken.

„Sie sind – geht man vom Wortlaut der neuen Bestimmung aus – schlichtweg vergessen worden“, sagt Rechtsanwalt Gerald Ruhri. Mit derselben Novelle wurde jedoch auch §116 Abs. 6 StPO neu gestaltet. Er regelt, wie im Fall der Versiegelung von Unterlagen, die dem Bankgeheimnis unterliegen, vorzugehen ist. „Daraus wurde – auch in der Lehre – abgeleitet, der neue §112 StPO sei so zu verstehen, dass sowohl das Widerspruchsrecht als auch das Recht auf Versiegelung für Banken weiterhin besteht“, so Ruhri.

Gericht widerspricht der Lehre

Das OLG vertritt jedoch in seinem Beschluss eine andere Meinung. Weil das Bankgeheimnis nicht „bei sonstiger Nichtigkeit geschützt“ ist, käme den Banken bei einer Sicherstellung oder einer Hausdurchsuchung auch kein Recht auf Widerspruch und Versiegelung zu, heißt es in der Entscheidung von Juni 2013. Welchen Sinn hat dann überhaupt §116 Abs 6 StPO? Das OLG hat darauf eine für Rebisant und Ruhri nicht nachvollziehbare Antwort: Banken können sich nur auf das Bankgeheimnis berufen, wenn sie aufgefordert werden, Auskünfte zu erteilen. „Bei einer Sicherstellung bzw. Hausdurchsuchung soll das Bankgeheimnis jedoch dann auf einmal nicht mehr gelten? Die Unterlagen können sofort im vollen Umfang verwertet werden!“, wundert sich Ruhri.

„Eine teleologische Interpretation hätte das Problem von vornherein vermieden. Der Wortlaut ist nicht immer das Maß aller Dinge.“ Auch Rebisant kann dem OLG nicht folgen: „Der Hauptirrtum des OLG liegt in diesem Fall wohl darin, dass es die Bankauskunft und die Sicherstellung von Unterlagen als zwei voneinander verschiedene Ermittlungsmaßnahmen beurteilt. Das sind sie aber nicht. Diese Sicherstellung ist gerade dazu da, die Auskunft über Bankgeschäfte zwangsweise durchzusetzen.“

Christian Pilnacek, Sektions-chef der Sektion Strafrecht im Justizministerium, verteidigt die Entscheidung des OLG: „Das Bankgeheimnis ist keines, das etwa dem der Berufsgeheimnis der Rechtsberufe gleichgestellt ist. Die StPO nimmt die Wertung vor, dass die Umgehung des Bankgeheimnisses eben nicht mit Nichtigkeit bedroht ist.“ Gegen den Beschluss gäbe es ergo nichts einzuwenden: „Das OLG hat sich bei seiner Entscheidung auf den Gesetzeswortlaut gestützt. Das ist auch richtig so, man kann den Text nicht durch Interpretation korrigieren.“

„Gesetzesänderung sinnvoll“

Ruhris Kritik, das damit erzielte Ergebnis sei paradox, wenn das Bankgeheimnis zwar gälte, wenn die Bank nach §116 Abs 6 von der Staatsanwaltschaft aufgefordert werde, Auskünfte zu erteilen, nicht aber bei einer Hausdurchsuchung, kann er jedoch verstehen: „Im Ergebnis ist das sicherlich eine gewisse Schieflage. Die man aber nur beseitigen kann, indem man das Gesetz ändert, nicht aber, indem man die Norm korrigierend interpretiert.“ Eine abermalige Neufassung des §116 Abs 6 steht aber nicht auf dem Plan.

Für Banken eine unbefriedigende Situation, so Ruhri. Er fürchtet, dass künftig die Zahl der Hausdurchsuchungen steigen und jene der Auskunftsanordnungen nach §116 drastisch sinken wird. Die Strafverfolgungsbehörde könne sich auf diesem Weg nämlich sofort Zugang zu den Unterlagen verschaffen und sich lästige Einwendungen sparen. Notwendig sei dazu lediglich ein konkreter Verdacht, der sich nicht einmal gegen die Bank richten muss – es reicht auch einer gegen einen Mitarbeiter. Ruhris Fazit: „Indem die Versiegelung umgangen wird, ist das Bankgeheimnis im Ermittlungsverfahren in vielen, wahrscheinlich den überwiegenden Fällen durch die Hintertür außer Kraft gesetzt.“

("Die Presse", Print-Ausgabe, 22.05.2014)

Lesen Sie mehr zu diesen Themen:


Dieser Browser wird nicht mehr unterstützt
Bitte wechseln Sie zu einem unterstützten Browser wie Chrome, Firefox, Safari oder Edge.