Müsste man für Privatkopien oft doppelt zahlen?

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Experte: Kopien sind bei legalen Downloads oft mitabgegolten.

Wien. Ein Schlussantrag des Generalanwalts ist bekanntlich noch kein Urteil – trotzdem wird schon heftig spekuliert, wie der EuGH im Fall Copydan gegen Nokia (C-463/12) entscheiden wird. Nach diesem Urteil sollte weitgehend klar sein, welche Arten von Privatkopien nach EU-Recht einer Festplattenabgabe unterliegen (dürfen).

Eine der Fragen, die an den EuGH gestellt wurden, betrifft entgeltliche, lizenzierte Inhalte. Also etwa Musik, für deren Download man zahlt. Sind Kopien davon durch eine Festplattenabgabe abzugelten? Lukas Feiler, Urheberrechtsexperte bei Baker & McKenzie, ist da skeptisch: „Dafür eine Abgabe zu verlangen, wäre kein gerechter, sondern ein doppelter, also ungerechter Ausgleich.“ Bei lizenzierten, unentgeltlichen Inhalten könnte es ähnlich sein, meint er: Die seien ebenfalls nicht wirklich gratis, sondern meist durch Werbeeinnahmen finanziert. Und wie steht es um Inhalte, die mit Kopierschutz versehen sind? Nach Feilers Ansicht können diese ebenfalls nicht Gegenstand der Festplattenabgabe sein – denn die darf ja nur legale Kopien abgelten. Einen Kopierschutz zu knacken, ist aber illegal.

Was bleibt also übrig? „Zum Beispiel Audiomitschnitte vom Internetradio“, sagt Feiler. Er selbst hält in Zeiten, „in denen Musik immer öfter aus der Cloud kommt“, eine Festplattenabgabe nur für „beschränkt sinnvoll“. Besser wäre ein modifiziertes Urhebervertragsrecht, meint er. Und eine „geringe Haushaltsabgabe“, von der man sich befreien lassen kann, wenn man nichts kopiert. (cka)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 12.06.2014)

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