Wer seine Wohnung wiederholt an Touristen vermieten will, muss künftig die Erlaubnis aller Wohnungseigentümer im Haus einholen.
Online-Plattformen wie Airbnb, bei denen Private ihre Wohnung als Ferienappartements anbieten können, werden immer beliebter. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat nun einen richtungsweisende Entscheidung (5 Ob 59/14 h) getroffen, die die Rechte der Vermieter einschränkt, berichtet "Der Standard". Bereits die Nutzung einer einzigen Eigentumswohnung in einem Wohnhaus als Ferienappartement gilt demnach als Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen anderer Wohnungseigentümer.
Zustimmung aller Eigentümer nötig
In der Praxis heißt das, dass private Wohnungen nur dann an Touristen vermietet werden können, wenn alle anderen Eigentümer eines Wohnhauses zustimmen. Bisher hatte der OGH dies nur in Bezug auf die Vermietung von mehr als einem Drittel aller Wohnungen in einem Wohnhaus entschieden.
Im konkreten Fall erachtete der OGH das Vermieten einer Wohnung an wechselnde Mieter für die Dauer von zwei bis zu 30 Tagen als eine derart kurzfristige Vermietung, dass sie eine begründete Besorgnis der anderen Eigentümer wegen einer unkontrollierten Anwesenheit von fremden Personen im Haus rechtfertigt.
Nur wiederholte kurzfristige Vermietung erfasst
Damit ist die wiederholte kurzfristige Vermietung von Wohnungen, die nur zu Wohnzwecken gewidmet sind, nur mit Zustimmung aller Eigentümer einer Liegenschaft oder bei Umwidmung der Wohnung durchführbar. Beides werde sich in der Praxis nur selten als möglich erweisen, schreibt der "Standard".
Nicht erfasst von diesen Entscheidungen ist die einmalige kurzfristige Vermietung oder die Vermietung während eines eigenen Ortswechsels.
(Red.)