Mündelsicher ist zu wenig

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The logo of nationalised lender Hypo Alpe Adria is pictured atop the bank's headquarters in Klagenfurt(c) REUTERS
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Mündelgeld. Bei der Veranlagung solcher Gelder haben es sich Banken und Sachwalter bisher oft recht einfach gemacht. Spätestens seit dem Hypo-Alpe-Adria-Sondergesetz geht das nicht mehr.

Wien. Was hat das Hypo-Alpe-Adria-Sondergesetz mit der Veranlagung von Mündelgeldern zu tun? Weit mehr, als es auf den ersten Blick scheint. Dass die Inhaber bestimmter Anleihen laut diesem Gesetz ihr Geld verlieren sollen – und das trotz einer Garantie des Landes Kärnten – lässt die gesetzlichen Regeln, die für Mündelgeld gelten, in einem neuen Licht erscheinen.

Banken, Sachwalter, aber auch Gerichte, die Veranlagungsvorschläge genehmigen, dürften sich demnach ihre Aufgabe mitunter zu leicht machen: Das Geld fließt nämlich oft zu 100 Prozent in Sparbücher und sogenannte mündelsichere Wertpapiere. Das war schon bisher nicht ideal (und vom Gesetzgeber auch nicht gewollt). Seit wir es aber schwarz auf weiß haben, wie rasch es mit der Sicherheit solcher Papiere vorbei sein kann, ist es schon gar nicht mehr haltbar.

„Sicher und fruchtbringend“

Erich Pitak, Financial Risk Manager und Gerichtssachverständiger für das Kredit-, Bank- und Börsenwesen, verweist dazu auf zwei Bestimmungen im ABGB, die in einem Spannungsverhältnis zueinander stehen. Im § 215 heißt es, Mündelgeld sei „sicher und möglichst fruchtbringend“ anzulegen. Und zwar „durch Spareinlagen, den Erwerb von Wertpapieren (Forderungen), die Gewährung von Darlehen, den Erwerb von Liegenschaften oder in anderer Weise“. Wobei auch festgeschrieben ist, dass das Geld auf mehrere Arten angelegt werden muss, wenn das wirtschaftlich zweckmäßig ist. Im § 217 wiederum werden für die Veranlagung von Mündelgeld geeignete Wertpapiere aufgezählt: Darunter fallen etwa Pfandbriefe, aber auch Anleihen, „für deren Verzinsung und Rückzahlung der Bund oder eines der Länder haftet“. Spätestens seit besagtem Sondergesetz weiß man aber, dass selbst eine Landeshaftung die Gläubiger nicht immer schützt.

Pitak geht noch einen Schritt weiter und wirft generell die Frage auf, ob es ex lege eine geeignete Veranlagung für Mündelgeld sein kann, einfach alles in solche Wertpapiere zu stecken: „Ist es wirklich sicher und möglichst fruchtbringend, wenn zu 100 Prozent Staatsanleihen gekauft werden, deren Zinsen nicht einmal die Inflation abgelten?“ Gerade in Zeiten, in denen die klassischen mündelsicheren Anlagen extrem niedrige Renditen abwerfen, müssten „andere“ Veranlagungen, die das Gesetz ja ebenfalls vorsieht, an Bedeutung gewinnen, meint er. Bei Mündelvermögen gehe es oft um viel Geld – nicht selten um 100.000 Euro oder mehr. „Selbst ein Prozent mehr Ertrag pro Jahr macht da schon einen großen Unterschied.“

Auch auf den Anlagehorizont komme es an: Ist das Mündel ein fünfjähriges Kind, hält Pitak eine Mischung aus 75 Prozent Staatsanleihen und 25 Prozent gut gestreuten Aktienfonds für überlegenswert, um einen bestmöglichen Kompromiss der Ziele „sicher“ und „fruchtbringend“ zu erreichen. „Denn bei einem Anlagehorizont von 13 Jahren bis zur Volljährigkeit besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, wenn auch keine Gewissheit, dass Aktienfonds einen höheren Ertrag erwirtschaften als Anleihen.“

Es kommt auf den Einzelfall an

Bei einem 95-Jährigen, für den ein Sachwalter bestellt ist, ist der Zeitfaktor klarerweise anders zu sehen. Aber selbst da gebe es Unterschiede: Wenn jemand ein sehr großes Vermögen hat und sich ein gewisses Risiko quasi erlauben kann, „dann hat auch diese Person ein Recht auf eine höhere Rendite“. Die richtige Mündelgeldveranlagung müsse immer auf den konkreten Einzelfall bezogen sein. Gefordert seien da Banken, Sachwalter, aber auch Sachverständige.

Ohne Letztere geht es in solchen Fällen nicht: Dass das Gericht bei der Beurteilung der Sicherheit und Wirtschaftlichkeit der Anlage von Mündelgeld einen Sachverständigen beizuziehen hat, ist nämlich ebenfalls gesetzlich festgeschrieben. Ein OGH-Urteil (1Ob 210/10d) stellt dazu übrigens klar, dass ein Privatgutachten, das der Sachwalter vorlegt, nicht reicht.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 24.07.2014)

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