OGH-Urteil: Passagierin auf Kot ausgerutscht - Fluglinie haftet

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Eine Passagierin verletzte sich in der Abfertigungshalle des Flughafens Wien-Schwechat. Der Flughafen ist aber nur Erfüllungsgehilfe der Fluglinie.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in einem Urteil klargestellt, dass eine 69-jährige Passagierin, die am Airport Wien-Schwechat in der Abfertigungshalle auf Kot ausgerutscht ist und sich Knochen brach, sich nicht am Flughafen schadlos halten könne. Die Fluglinie habe dem Fluggast sichere Gangflächen zur Verfügung zu stellen, hieß es in dem am Dienstag via Aussendung bekannt gemachten Urteil.

Die Klägerin begehrte gegenüber der Flughafengesellschaft die Feststellung, dass diese dem Grunde nach für alle Schadensfolgen aus ihrem Sturz hafte, da die Beklagte ihrer Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Reinigung der Sturzstelle nicht nachgekommen sei. Der OGH hat die Entscheidung der Vorinstanzen, die das Klagebegehren abgewiesen hatten, bestätigt.

Passagier schließt Vereinbarung mit Airline

Die Flughafengesellschaft beziehungsweise das von ihr beauftragte Reinigungsunternehmen sei in Bezug auf die Reinigung im Flughafengebäude als Erfüllungsgehilfin der Airline anzusehen. Voraussetzung für die Zurechnung als Erfüllungsgehilfe sei nämlich, dass der Gehilfe (hier Flughafengesellschaft) im Pflichtenkreis der Fluglinie tätig wird.

Das schutzwürdige Interesse des Dritten (hier der Klägerin) ist zu verneinen, wenn der Dritte kraft eigener rechtlicher Sonderverbindung mit seinem Vertragspartner (hier Fluglinie), der seinerseits den späteren Schädiger (hier Flughafengesellschaft) vertraglich als Erfüllungsgehilfen beigezogen hat, einen deckungsgleichen Anspruch auf Schadenersatz hat.

Leistung aus Beförderungsvertrag

Zu den geschuldeten Leistungen im Rahmen eines Beförderungsvertrags mit einer Fluglinie gehöre auch die Zurverfügungstellung geeigneter Flächen und Einrichtungen, die zur Vornahme jener Handlungen und Maßnahmen dienen, die in Vorbereitung auf den Flug erforderlich sind, so der OGH. Dazu gehören unter anderem die Ermöglichung von Check-In, Kofferaufgabe oder Sicherheitskontrolle. Ebenso muss es den Passagieren möglich sein, zum Abflugterminal und in der Folge zum Flugzeug zu gelangen. Zu diesen Flächen und Einrichtungen zählen auch die Rolltreppen im Flughafengebäude und (wie hier) auch die Abfertigungshalle. Die vertraglichen Pflichten der Fluglinie umfassen laut OGH die Ermöglichung der gefahrlosen Benützung der beschriebenen Flächen und Einrichtungen.

(APA)


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