Sturz am Flughafen: Nur Airline haftet

 Reisende am Flughafen
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Wien-Schwechat. Eine Passagierin stürzte in der Abfertigungshalle und wollte sich am Flughafen schadlos halten. Beim OGH blitzte sie damit ab.

Wien. Am Airport Wien-Schwechat rutschte eine 69-jährige Passagierin in der Abfertigungshalle aus, weil der Boden mit Kot verschmutzt war. Sie zog sich Knochenbrüche zu. Am Flughafen kann sie sich aber nicht schadlos halten, entschied nun der Oberste Gerichtshof (OGH; 8Ob53/14y).

Die Klägerin hatte vom Gericht die Feststellung begehrt, dass die Flughafengesellschaft dem Grunde nach für alle Schadensfolgen aus dem Sturz hafte. Denn diese sei ihrer Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Reinigung des Gebäudes nicht nachgekommen. Die beiden Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab, das Höchstgericht bestätigte diese Entscheidung.

Die Flughafengesellschaft – beziehungsweise das von ihr beauftragte Reinigungsunternehmen – sei in Bezug auf die Reinigung im Flughafengebäude als Erfüllungsgehilfin der Airline anzusehen, argumentierte das Gericht. Voraussetzung für die Zurechnung als Erfüllungsgehilfe sei nämlich, dass der Gehilfe – hier die Flughafengesellschaft – im Pflichtenkreis der Fluglinie tätig wird.

Zu den Leistungen, die eine Fluglinie ihren Kunden im Rahmen des Beförderungsvertrags schuldet, gehört auch, dass sie geeignete Flächen und Einrichtungen für jene Maßnahmen zur Verfügung stellt, die zur Vorbereitung des Fluges erforderlich sind, etwa für Check-In, Kofferaufgabe und Sicherheitskontrolle. Ebenso müssen Flächen zur Verfügung gestellt werden, über die die Passagiere zum Abflugterminal und zum Flugzeug gelangen können; dazu zählen zum Beispiel die Rolltreppen im Flughafengebäude und eben auch die Abfertigungshalle. Dass die Fluggäste diese Flächen und Einrichtungen gefahrlos benützen können, gehöre zu den vertraglichen Pflichten der Fluglinie, so das Höchstgericht.

Haftung der Fluglinie geht vor

Zwar hat die Flughafengesellschaft tatsächlich die Verpflichtung, die Abflughalle sauber zu halten – aber diese Pflicht besteht nicht unmittelbar gegenüber den Passagieren. Und Schutz- und Sorgfaltspflichten aus einem Vertragsverhältnis (hier: aus dem Vertrag zwischen Flughafen und Fluglinie) können nicht nur zwischen den Vertragsparteien bestehen, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch gegenüber dritten Personen, die der Interessensphäre eines Vertragspartners angehören. Das gilt zum Beispiel dann, wenn diese dritten Personen durch die vereinbarte Hauptleistung begünstigt werden, wenn die andere Vertragspartei ein sichtbares eigenes Interesse an diesen Personen hat oder wenn sie ihnen gegenüber rechtlich zur Fürsorge verpflichtet ist.

Im konkreten Fall treffe das auch tatsächlich zu, entschied der OGH. Aber: Die Passagierin habe aufgrund ihres Vertrags mit der Fluglinie bereits dieser gegenüber einen deckungsgleichen Anspruch auf Schadenersatz. Daher hat sie laut dem Höchstgericht kein schutzwürdiges Interesse daran, sich am Flughafen, mit dem sie kein Vertragsverhältnis hat, schadlos zu halten. (APA/cka)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 21.08.2014)

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