Unzulässig: "Gratis" arbeiten, um nicht gepfändet zu werden

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Der OGH hat dem "verschleierten Entgelt" einen Riegel vorgeschoben. Bei einer Exekution wird das angemessene Nettoeinkommen als Berechnungsbasis herangezogen.

Um einer Gehaltspfändung zu entgehen, dürfen Schuldner nicht "gratis" arbeiten. Der Oberste Gerichtshof hat in einem aktuellen Urteil dem "verschleierten Entgelt" einen Riegel vorgeschoben. Erbringt ein Schuldner Arbeitsleistungen, die üblicherweise vergütet werden, kann der Gläubiger bei einer Exekution seine Forderungen dennoch eintreiben. Basis ist das eigentlich angemessene Nettoeinkommen.

Im aktuellen Fall ging es um einen Hotelier, der dem Finanzamt Geld schuldete und deswegen gepfändet wurde. Um nicht zahlen zu müssen, sagte er der Finanz, er sei nur als Hilfskraft tätig und erbringe seine Leistungen wegen seiner familiären Verbindungen zur wahren Geschäftsführerin. Faktisch war der Mann aber Geschäftsführer des Hotels und arbeitete mehr als 40 Stunden in der Woche. Als solcher stehe ihm ein angemessenes Nettoeinkommen von 2.000 Euro zu, meinte die Finanz und klagte einen pfändbaren Betrag von 363 Euro im Monat ein.

Existenzminimum von 857 Euro

Das Erst- sowie das Berufungsbericht gaben dem Klagebegehren statt, genauso wie nun der OGH. Die Beklagte (die Hotelgesellschaft) konnte sich nicht darauf berufen, dass der Verpflichtete (der De-facto-Geschäftsführer) kein pfändbares Einkommen habe.

Bei einer Gehalts- oder Lohnexekution ist es den Arbeitgebern gerichtlich verboten, das Entgelt dem verschuldeten Arbeitnehmer zu überweisen - bis auf das Existenzminium von derzeit 857 Euro. Stattdessen muss die Firma das Geld direkt an den Gläubiger zahlen. In der Praxis lassen sich Betroffene, etwa unterhaltspflichtige Männer, oftmals nur geringfügig anstellen oder schwarz auszahlen, um einer Pfändung zu entgehen.

(APA)


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