Vergaberecht: „Das Hintertürl gehört geschlossen“

(c) Die Presse (Clemens Fabry)
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An sich sollten öffentliche Großaufträge nach dem Bestbieterprinzip vergeben werden, faktisch zählt nur der Preis. Experten plädieren für eine Gesetzesänderung.

Wien. Der vergangene Dienstag war ein Tag spektakulärer Rücktritte, nicht nur in Österreich. Auch Berlins Regierender Bürgermeister, Klaus Wowereit (SPD), kündigte an, den Hut zu nehmen.

Gestolpert sein dürfte er vor allem über eine Großbaustelle: die des neuen Flughafens Berlin-Brandenburg. Ausgerechnet dieses Projekt hatte er zum wichtigsten seiner Amtszeit erkoren – im Rückblick nicht die beste Wahl. Denn was der „modernste Flughafen Europas“ werden sollte, machte bislang vor allem durch eine nicht enden wollende Pannenserie, Baumängel und zuletzt auch noch durch Korruptionsvorwürfe von sich reden. Dazu kam die Peinlichkeit der im Mai 2012 kurzfristig abgesagten Eröffnung. Neuen Termin gibt es noch keinen, die Rede ist jetzt von Herbst 2016 oder – realistischer – Frühjahr 2017. Die Projektkosten haben sich inzwischen weit mehr als verdoppelt.

Das Berliner Baustellendesaster ließ nicht nur Kritik an Projektplanung und -management laut werden, sondern auch am bei öffentlichen Auftragsvergaben vorherrschenden Billigstbieterprinzip. Der Grundtenor: Wenn nur der niedrigste Preis zählt, bleibt die Qualität auf der Strecke. Mängel, Pannen und am Ende auch Mehrkosten sind dann programmiert.

„Ein Excel-Sheet reicht“

In Österreich hört man ähnliche Schelte. Und zwar in seltener Einmütigkeit von den Sozialpartnern – die ruinösen Preiswettbewerb, angeheizt durch meist ausländische Billigkonkurrenz, und Lohndumping beklagen – wie auch aus der juristischen Fachwelt. Öffentliche Auftragsvergaben seien auch hierzulande billigstbieterzentriert, das sei schade, sagt etwa Vergaberechtsexperte Bernhard Müller (Kanzlei Dorda Brugger Jordis). „Ginge man auch nach qualitativen Kriterien vor, käme man meist näher an das vorgestellte Ergebnis heran.“

Warum macht man es dann nicht? „Vor allem ist das ein Thema der Handhabbarkeit“, sagt Müller. „Für den Preisvergleich braucht man ein Excel-Sheet, sonst nichts. Qualitätskriterien zu beurteilen ist viel aufwendiger. Und – auch vor dem Hintergrund der Rechnungshofkontrolle – angreifbarer.“ Dass man aufgrund der Rechtslage gezwungen sei, den Billigstbieter zu nehmen, wie manchmal behauptet wird, ist dagegen schlichtweg falsch: Grundsätzlich sieht das Vergaberecht bei öffentlichen Großaufträgen im Oberschwellenbereich – bei Bauaufträgen beträgt der Schwellenwert aktuell 5,186 Millionen Euro – sogar das Bestbieterprinzip vor. Allerdings mit einer entscheidenden Ausnahme, die im Zuge einer Novelle ins Gesetz eingefügt wurde: Gibt es einen klar und eindeutig definierten Qualitätsstandard, darf man auch nach dem Billigstbieterprinzip vorgehen. Gerade im Baubereich mit seinen technischen Normen und Standards wurde diese Ausnahme längst zum Regelfall. Zwar gäbe es noch viele andere Kriterien, die man sinnvollerweise prüfen sollte – von der Baustellenorganisation bis zur Qualifikation der Schlüsselarbeitskräfte. Das tut sich aber kaum ein Auftraggeber an.

Die Subfirma der Subfirma

Nachteile hat das viele. Nicht zuletzt erleichtert es die in der Baubranche verbreitete Praxis, mit Subfirmen von Subfirmen zu arbeiten. Die tatsächliche Arbeit machen dann oft „Ich-AGs“ – im Klartext: Scheinselbstständige, oft aus Osteuropa, die für einen Bruchteil der Kollektivvertragslöhne werken. Stephan Heid von der auf Vergaberecht spezialisierten Anwaltskanzlei Heid Schiefer, der sich in der Sozialpartnerinitiative „Faire Vergaben“ engagiert (siehe Kasten), sieht nur einen Ausweg aus der Misere: „Die Ausnahmebestimmung im Gesetz, die dieses Hintertürl geöffnet hat und missbräuchlich angewendet wird, gehört ersatzlos gestrichen.“

Auch im Unterschwellenbereich plädiert er für die Einführung des Bestbieterprinzips, „vielleicht nicht gerade für jede kleine Gemeinde, die ihr Amtsgebäude sanieren will. Aber jedenfalls ab einem Auftragsvolumen von einer Million Euro.“ Für die sogenannten Sektorenauftraggeber aus Energie- und Wasserversorgung sowie öffentlichem Verkehr wäre ebenfalls das Bestbieterprinzip wünschenswert, meint er. Für diese besteht derzeit tatsächlich Wahlfreiheit, Aufträge an den Best- oder an den Billigstbieter zu vergeben.

Auch Müller hält es für sinnvoll, zumindest im Oberschwellenbereich „den Zwang zum Bestbieter wieder einzuführen“. Man müsse dann aber aufpassen, „dass nicht mit Feigenblattkriterien gearbeitet wird“. Sinnvoll seien Orientierungshilfen für die Auftraggeber, etwa, indem in den Gesetzesmaterialien mögliche Qualitätskriterien angeführt werden. Am wichtigsten sei aber Bewusstseinsbildung.

Der Preis ist übrigens auch beim Bestbieterprinzip nicht egal: Als bestes Angebot gilt laut Gesetz das technisch und wirtschaftlich günstigste, wobei faktisch der Preis meist schwerer wiegt. Bei Bauprojekten sei die Gewichtung im Normalfall etwa 70 zu 30, sagt Müller.

AUF EINEN BLICK

Initiative „Faire Vergaben“. Zu dieser Sozialpartnerinitiative haben sich zwölf Bundesinnungen der Wirtschaftskammer und drei Fachgewerkschaften (Bau-Holz, Produktion, Angestellte) zusammengeschlossen. Zu den weiteren Partnern gehört auch die Vergaberechtskanzlei Heid Schiefer. Angestrebt werden unter anderem eine Adaptierung des Vergaberechts sowie Maßnahmen gegen Scheinfirmen, Lohn- und Sozialdumping. Im letzteren Bereich traten bereits gewisse Verschärfungen in Kraft. Laut Rechtsanwalt Stephan Heid laufen für weitere Reformen Gespräche mit dem Bundeskanzleramt. Eine „kleine“ Novelle des Vergaberechts könnte es noch heuer geben.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 28.08.2014)

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