Das Einmaleins der Manager-Versicherung

USA AMERICAN INTERNATIONAL GROUP
USA AMERICAN INTERNATIONAL GROUP(c) EPA (JUSTIN LANE)
  • Drucken

Die Nachfrage nach Manager-Haftpflichtversicherungen ist in den letzten Jahren stark gestiegen; die Bereitschaft von Unternehmen, ihre Führungskräfte zu klagen, auch.

Wien. „Die vergangenen Jahre haben gezeigt, dass die Haftung von Managern nicht nur in der Öffentlichkeit viel diskutiert wird, sondern Unternehmen auch zunehmend geneigt sind, Haftungsansprüche gegen Manager gerichtlich durchzusetzen“, sagt Rechtsanwalt Michael Walbert. „Viele Manager machen den Abschluss ihres Geschäftsführer- oder Vorstandsvertrages mittlerweile vom Bestehen einer Manager-Haftpflichtversicherung abhängig.“

Wer mit wem?

Das war nicht immer so. „Mein Aufsichtsrat könnte glauben, ich habe etwas ausgefressen“, diese Antwort bekam Oliver Zenz, Vorstand des internationalen Versicherungsmakler GrECo International, in den 1990-Jahren immer wieder von Vorständen namhafter Aktiengesellschaften, wenn er ihnen dazu riet, eine derartige Versicherung abzuschließen. „Heute gehören D&O-Versicherungen zur unternehmerischen Normalität, und zwar nicht nur bei großen Aktiengesellschaften, sondern auch bei Mittelbetrieben, ja sogar bei Familienunternehmen“, so Zenz.

Der Versicherungsvertrag wird immer zwischen der Versicherung und dem Unternehmen abgeschlossen, das auch die Prämie zu zahlen hat. Allerdings ist nicht der Versicherungsnehmer der Begünstigte, sondern der Vorstand, die Geschäftsführer oder Aufsichtsräte, jene also, die durch ihr Handeln Schaden verursachen können. „Die Begünstigten sind in den Polizzen meist sehr allgemein definiert, häufig sind sie gar nicht namentlich genannt. Es wird etwa vertraglich fixiert, dass der Versicherungsschutz für die ehemaligen, gegenwärtigen und zukünftigen Unternehmensleiter besteht“, so Zenz.

Doch welches Risiko wird mit so einer Versicherung eigentlich abgedeckt? „Gehaftet wird nur für Schäden, die aufgrund eines Sorgfaltsverstoßes bei der eigentlichen Managertätigkeit entstehen“, erklärt Zenz. Wenn also der Vorstand einer Bank einem Bekannten bei einer privaten Weinverkostung gute Investment-Tipps gibt, die sich hernach als Defizitgeschäft erweisen, kommt die D&O-Versicherung dafür nicht auf. Für alle anderen Schäden, die der Manager im Rahmen seiner Tätigkeit verursacht, hat die Assekuranz jedoch in die Tasche zu greifen, jedenfalls dann, wenn sie aufgrund von Fahrlässigkeit entstanden sind. Heikel wird die Angelegenheit allerdings dann, wenn die Vermutung im Raum steht, der Vorstand habe nicht nur grob fahrlässig, sondern vielleicht sogar mit Vorsatz gehandelt. „Wenn ein Organ tatsächlich vorsätzlich handelt, dann steigt in aller Regel der D&O-Versicherer aus“, sagt der Jurist Peter Hietsch von GrECo.

„Claims-made-Prinzip“

Nur wenige Versicherer – die meisten kommen aus Deutschland – stellen auch die „wissentliche Pflichtverletzung“, also vorsätzliches Verhalten unter Versicherungsschutz. Aber auch das heißt noch lange nicht, dass der Manager bei vorsätzlichem Fehlverhalten durch die Versicherung geschützt ist. „Es muss stets unterschieden werden, ob eine gesetzliche Pflicht oder eine Anweisung wissentlich verletzt worden ist oder ob sich der Vorsatz auf die Herbeiführung des Schadens bezogen hat. Im letzteren Fall wird keine Versicherung haften“, erklärt Hietsch.

Unkenntnis herrscht häufig darüber, zu welchem Zeitpunkt der Versicherungsschutz bestanden haben muss, damit der Versicherer überhaupt zur Kassa gebeten werden kann. Relevant ist nämlich nicht, dass etwa der Vorstand versichert war, als er fahrlässig eine falsche Entscheidung gefällt hat. „Nein, es gilt das Claims-made-Prinzip. Relevant ist, dass der Versicherungsschutz für das Vorstandsmitglied auch dann noch besteht, wenn der Schaden zum ersten Mal geltend gemacht wird“ sagt Zenz. Daher findet sich in den Versichungspolizzen immer ein Passus über die sogenannte Nachdeckung. In der Regel wird für Manager nach ihrem Ausscheiden bis zu fünf, manchmal auch bis zu zehn Jahre weiter gehaftet.

AUF EINEN BLICK

Die Nachfrage nach Directors-&Officers-Versicherungen (auch D&O- oder Manager-Haftpflichtversicherung genannt) ist in den letzten Jahren enorm gestiegen. Die Haftung von Managern für Fehlentscheidungen wird nämlich nicht nur in der Öffentlichkeit stark diskutiert, auch Unternehmen neigen immer häufiger dazu, Haftungsansprüche gegen Vorstände, Geschäftsführer und Aufsichtsräte gerichtlich geltend zu machen. Gehaftet wird in der Regel nur für fahrlässige Pflichtverletzungen.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 04.09.2014)

Lesen Sie mehr zu diesen Themen:

Mehr erfahren

Wirtschaftsrecht

Welche Sorgfalt schulden Manager?

Das Gesetz gibt dazu nur wenig konkrete Auskunft.

Dieser Browser wird nicht mehr unterstützt
Bitte wechseln Sie zu einem unterstützten Browser wie Chrome, Firefox, Safari oder Edge.