Coach-Ausbildung für Lehrer steuerlich abzugsfähig

(c) Die Presse (Clemens Fabry)
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VwGH hält psychologische Kenntnisse im Lehrerberuf für wichtig.

Wien. Lehrer, die für berufliche Zwecke eine Coaching-Ausbildung absolvieren, können die Ausgaben dafür als Werbungskosten geltend machen. Das hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) entgegen der Beschwerde eines oberösterreichischen Finanzamts entschieden. Der Gerichtshof respektiert, dass diese Ausbildung berufsspezifische Fertigkeiten vermittelt; außerdem seien einschlägige psychologische Kenntnisse für Lehrer unzweifelhaft sinnvoll, selbst wenn sie zugleich auch der eigenen Persönlichkeitsentwicklung dienten.

Bis der betroffene Lehrer für „elektronische Fächer“ und Informatik so weit war, musste er mehrmals bangen. Neben Einkünften aus unselbstständiger Arbeit bezieht er durch Vorträge auch welche als Selbstständiger. In der Veranlagung 2006 wurden die Ausgaben für die Coaching-Ausbildung beim Wifi – Seminargebühr und Reisekosten – als (erhöhte) Werbungskosten akzeptiert. Einige Monate später der erste Rückschlag: Das Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr hob den Bescheid auf und ersetzte ihn durch einen neuen, in dem die Kosten nicht als einkommensmindernd anerkannt wurden. Dagegen wandte sich der Lehrer an den Unabhängigen Finanzsenat, der ihm wieder Recht gab; daraufhin beschwerte sich das Finanzamt, ehe der VwGH zu Gunsten des Lehrers entschied.

Warum das Hin und Her? Nach dem Gesetz zählen Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen dann zu den Werbungskosten, wenn sie im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit stehen. Sie müssen laut VwGH „in einem wesentlichen Umfang“ für diese Tätigkeiten verwendet werden; tun sie es nicht, kippen sie in den steuerlich nicht relevanten Bereich der privaten Lebensführung.

Vorrang für Arbeit mit Dritten

Grenzwertig sind deshalb Ausgaben für die Persönlichkeitsentwicklung. Im Kursprogramm des Wifi wurde das Coaching unter anderem für Lehrer angeboten. Die Ausbildung sei in erster Linie auf eine Arbeit mit Dritten und deren Begleitung zur Erweiterung von deren persönlichen Kompetenzen ausgerichtet. Nur vereinzelt fanden sich Themen, die auch auf die Persönlichkeitsentwicklung des Kursteilnehmers selbst hindeuteten. Gegenüber der Vermittlung berufsspezifischer Fertigkeiten traten die persönlichkeitsbildenden Elemente beim Kursteilnehmer selbst aber in den Hintergrund.

Persönlichkeitsbildung bei Schülern gehört indes, neben reiner Wissensvermittlung, für den VwGH eindeutig zum Berufsbild des Lehrers. „Um den darin und allgemein im Lehrberuf gelegenen Anforderungen zu genügen und auch um einer erfolgreichen Wissensvermittlung gerecht zu werden, sind einschlägige psychologische Kenntnisse unzweifelhaft sinnvoll“, so der VwGH (2011/15/0068).

Sogar das Finanzamt räumte ein, dass verschiedene erlernte Methoden wie Problemlösungsmodelle, Prozessumsetzung, Gruppenführung in den Unterricht eingebaut werden könnten und „im schulischen Kontext von Relevanz seien“. Der Lehrer selbst widmete seine Abschlussarbeit im Kurs sogar genau der Frage, wie Coaching an der Schule sinnvoll eingesetzt werden kann. Um zur Antwort zu kommen, dass es unter anderem helfen könne, im Klassenzimmer eine konstruktive Atmosphäre zu schaffen.

Vor diesem Hintergrund billigte der VwGH die Entscheidung des Finanzsenats (jetzt: Bundesfinanzgericht), wonach der Kurs ganz überwiegend der Vermittlung berufsspezifischer Fertigkeiten diente.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 15.09.2014)

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