Verfassungsgerichtshof: Vorrang für Ärztinnen?

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Ein Frauenarzt klagte wegen Benachteiligung bei der Vergabe von Kassenverträgen.

Wien. Dürfen Frauen bei der Vergabe von Gynäkologie-Krankenkassenverträgen bevorzugt werden? Diese Frage beschäftigt den Verfassungsgerichtshof (VfGH). Gestern, Mittwoch, fand eine mündliche Verhandlung dazu statt, die Entscheidung steht noch aus.

Den Anlassfall lieferte ein Salzburger Frauenarzt: Er klagte die Ärztekammer für Salzburg, weil er wegen seiner Geschlechtszugehörigkeit bei der Reihung zur Vergabe von Einzelverträgen benachteiligt worden sei. Die Kammer verwies auf die Reihungskriterien-Verordnung des Gesundheitsministeriums. Dort heißt es, dass beim Sonderfach Frauenheilkunde und Geburtshilfe als Kriterium auch die durch das weibliche Geschlecht „zusätzlich vermittelbare besondere Vertrauenswürdigkeit“ (neben fachlicher Eignung, Zusatzqualifikation oder Berufserfahrung) als Kriterium zu berücksichtigen ist. Bis zu zehn Prozent der erreichbaren Punkte entfallen darauf. Das Landesgericht Salzburg beantragte, die betreffende Bestimmung als gleichheitswidrig aufzuheben.

Das Gesundheitsministerium verteidigte die Regelung und verwies auf Studien, wonach Frauen – speziell Migrantinnen und weibliche Missbrauchsopfer – Ärztinnen bevorzugen. Außerdem würden in diesem Fach 62,5 Prozent der Wahlarztrechnungen von Ärztinnen stammen. Anlass für die Regelung aus dem Jahr 2009 sei das starke Ungleichgewicht zwischen Frauen und Männern bei der Verteilung der Vertragsarztstellen gewesen. Damals gab es etwa in Kärnten keine einzige Kassengynäkologin. Inzwischen stieg der Frauenanteil österreichweit von 17,2 auf 23,2 Prozent. Gernot Herzog, der Rechtsanwalt des Arztes, hielt dagegen, die Bestimmung gleiche einem Handicap beim Golfspiel – es gebe kaum noch männliche Bewerber in der Frauenheilkunde. (APA)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 04.12.2014)

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