Vom Scherben- zum (fast) normalen Gericht

(c) GEPA pictures / Franz Pammer
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Der bevorstehende Untersuchungsausschuss zur Causa Hypo Alpe Adria wird zeigen, ob die Parlamentsparteien das neu und besser gestaltete Kontrollinstrument mit Leben erfüllen.

Wien. Zum Jahreswechsel haben die Regierungsparteien ein langjähriges Versprechen eingelöst und einer grundlegenden Reform der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse zugestimmt. Der zentrale Punkt ist bekannt: Ein U-Ausschuss kann künftig auch von einer parlamentarischen Minderheit eingesetzt werden. Damit wird der Untersuchungsausschuss zu einem Kontrollinstrument der Opposition. Bisher konnte nur eine Parlamentsmehrheit einen Untersuchungsausschuss beschließen. Die Reform ist erst seit 1.Jänner in Kraft, und schon bereiten sich alle Parteien auf einen Untersuchungsausschuss zum Sachverhaltskomplex Hypo Alpe Adria vor. Übermorgen, Mittwoch, will die Opposition den Untersuchungsausschuss beantragen.

Neben der Systemumstellung von Mehrheits- auf Minderheitsinstrument bringt die Reform eine neue Verfahrensordnung. Was erwartet Abgeordnete, Auskunftspersonen und Öffentlichkeit also in den neuen Ausschüssen?

Verfahrensrichter bestimmend

Zunächst hängt viel von der Ausformulierung des Untersuchungsgegenstands ab – nur in diesem Rahmen kann der Ausschuss tätig werden. Den Vorsitz führt die Präsidentin des Nationalrats. Ergänzend dazu bestimmt das Parlament für jeden Ausschuss einen Verfahrensrichter und einen Verfahrensanwalt. Vor allem dem Verfahrensrichter wird in den Anhörungen eine zentrale Rolle zukommen. Die Qualität seiner Arbeit wird den Erfolg der Ausschussarbeit wohl maßgeblich mitbestimmen.

Die Arbeit des Ausschusses läuft ähnlich ab wie ein Gerichtsverfahren; eine Besonderheit ist aber die Vielzahl der Akteure. So haben etwa alle Ausschussmitglieder ein Fragerecht. Alle Einvernahmen werden wörtlich protokolliert. Das wahrt die Rechte der Auskunftspersonen bestmöglich.

Der neue Untersuchungsausschuss hat bei seinen Erhebungen viel Spielraum. Grundsätzlich ist jede denkbare Beweisaufnahme möglich. Der Ausschuss kann sich nicht nur alle ihm nötig erscheinenden Akten und Dokumente beschaffen und ansehen, sondern ähnlich einem Gericht auch einen oder mehrere Sachverständige bestellen und Augenscheine vornehmen. Nach deutschem Vorbild kann er nunmehr zusätzlich einen Ermittlungsbeauftragten bestellen; dieser agiert gleichsam wie ein Ausschusskommissar.

Der Untersuchungsausschuss kann den Ermittlungsbeauftragten (oder einen Sachverständigen) auch kurzfristig zu Recherchen, Befragungen, gesprächsweisen Abklärungen und Lokalaugenscheinen aussenden und so rasch auf neue Informationen und Situationen reagieren.

Für die Öffentlichkeit sind wohl auch künftig die Einvernahmen der Auskunftspersonen vor dem Ausschuss am interessantesten. Die Auskunftspersonen stehen bei ihrer Befragung unter Wahrheitspflicht; falsche Aussagen sind strafbar und mit Gefängnisstrafen bedroht. Zumindest theoretisch kann der Ausschuss die Auskunftsperson auch schriftlich befragen (und sie damit in eine vergleichsweise gemütliche Position bringen). Ansonsten erfolgt die Befragung öffentlich im Ausschuss.

Auskunftsperson spricht zuerst

Jede Auskunftsperson erhält bereits mit der Ladung das Thema ihrer Befragung zugesandt und kann dann vor dem Ausschuss zunächst einmal bis zu 20 Minuten lang einleitend Stellung nehmen. Erst daran schließt die Erstbefragung durch den Verfahrensrichter an, die bis zu 15 Minuten dauert. Vor allem diese langen und ersten Fragemöglichkeiten machen den Verfahrensrichter zu einer Schlüsselfigur jedes Ausschusses. Erfahrung, Konsequenz und Vorbereitung des Verfahrensrichters werden das Ergebnis der Ausschussarbeit wesentlich mitbestimmen. Erst nach dem Verfahrensrichter kommen die Ausschussmitglieder mit ihren Fragen an die Reihe.

In der Vergangenheit wurde vielfach kritisiert, dass Untersuchungsausschüsse über einzelne Zeugen gleichsam ein Scherbengericht abgehalten hätten. Mit der Reform erhalten die Auskunftspersonen die erwähnte Möglichkeit der einleitenden Stellungnahme. Zudem wird ein eigener Verfahrensanwalt bestellt, der auf die Rechte der befragten Person achtet und mit dem sich eine Auskunftsperson während der gesamten Befragung jederzeit beraten kann. Zusätzlich kann jede Auskunftsperson eine Vertrauensperson zur Befragung mitnehmen. Selbstverständlich muss niemand sich oder einen nahen Angehörigen strafrechtlich belasten – für diese Fälle kann man die Aussage verweigern. Die Verfahrensordnung verbietet zudem ausdrücklich Suggestivfragen sowie unbestimmte, mehrdeutige Fragen an die Auskunftspersonen.

Spannende Gegenüberstellung

Beweistaktisch spannend ist die Möglichkeit des Untersuchungsausschusses, eine Gegenüberstellung von Auskunftspersonen vorzunehmen. Es ist wohl mehr oder weniger spektakulär, wenn auf diese Weise hochrangige politische Entscheidungsträger vor dem versammelten Ausschuss mit Widersprüchen in ihren Angaben konfrontiert werden.

In der Vergangenheit hat die Justiz fallweise die Erschwerung der Strafverfolgung durch parallel laufende Untersuchungsausschüsse beklagt. Die Reform sieht nun vor, dass sich künftig Parlament und Justizminister in einem formellen Verfahren über die Reihenfolge von Aktenübersendungen und Zeugenbefragungen verständigen, wenn parlamentarische und strafrechtliche Untersuchungen parallel laufen.

Am Ende der Untersuchungstätigkeit steht wie bisher ein Ausschussbericht; mit seiner Vorbereitung ist nunmehr der Verfahrensrichter betraut.

Alles in allem scheint die Reform durchaus gelungen. Sie wertet das Parlament zweifellos auf. Die neuen rechtlichen Instrumente müssen freilich erst mit Leben erfüllt werden. Der Tätigkeit des ersten Ausschusses nach neuem Regime wird dabei eine wichtige Rolle zukommen. Man darf gespannt sein, wie das Parlament die Chance der neuen Instrumente zu nutzen versteht.


Dr. Oliver Scheiber ist Richter in Wien. Dieser Text gibt seine persönliche Ansicht wieder.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 12.01.2015)

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