Kartellrecht: Bestpreisklauseln auf dem Prüfstand

(C) HRS/ Screenshot Webseite
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Die Bestpreisklauseln des Online-Hotelportals HRS hat nun der deutsche BGH zu prüfen. Seine Entscheidung ist auch für Österreich relevant. Die BWB liegt schon auf der Lauer.

Wien. Der Wettbewerb zwischen Hotelportalen im Internet soll nicht von Bestpreisklauseln eingeschränkt werden, das hat das Oberlandesgericht Düsseldorf Anfang Jänner 2015 entschieden (die „Presse“ berichtete). Es bestätigte damit eine Entscheidung des deutschen Bundeskartellamts (BKartA), in der die Behörde dem Online-Anbieter HRS untersagt hatte, solche Klauseln in seinen Verträgen mit deutschen Hotels zu verwenden. Sie bewirkten, so die Begründung, eine spürbare Wettbewerbsbeschränkung zwischen Online-Hotelportalen einerseits und Hotelunternehmen andererseits. Zudem missbrauche HRS seine marktbeherrschende Stellung. Die österreichische Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) begrüßte die Entscheidung des deutschen Gerichts „als wichtigen Beitrag zur Klärung wesentlicher Wettbewerbsfragen“.

Doch zur Vorgeschichte: HRS betreibt das Online-Hotelportal HRS.de, das neben jenen von Booking und Expedia zu den führenden in Deutschland zählt. Schon seit dem Jahr 2006 verwendet HRS in seinen Verträgen mit Hotels Bestpreisklauseln. Danach sind die Hotels vertraglich verpflichtet, HRS stets die günstigsten Zimmerpreise, die höchstmögliche Zimmerverfügbarkeit und die attraktivsten Stornokonditionen zur Verfügung zu stellen. Das ist aber noch nicht alles: Gleichzeitig müssen die Hotels garantieren, dass die Preise und Konditionen, die sie anderen Buchungs- und Reiseplattformen oder auf der eigenen Hotelwebsite anbieten, keinesfalls besser sind.

„Auch in Österreich üblich“

Genau das aber hält das BkartA im Fall HRS für bedenklich: Der Wettbewerb wird nach Auffassung der Behörde durch die Verwendung von Bestpreisklauseln insofern beschränkt, als Anreize für Wettbewerbsinitiativen von alternativen Buchungsplattformen ebenso wie die von einzelnen Hotels verringert werden – etwa in Form von Last-Minute-Rabatten für Spätbucher. Verstärkt würden die Wettbewerbsbeschränkungen zudem dadurch, dass die anderen beiden großen Online-Hotelportalanbieter, Booking und Expedia, ebenfalls derartige Bestpreisklauseln verwenden. Dritte Anbieter könnten allfällige Wettbewerbsvorteile – insbesondere geringere Provisionen – dadurch nicht mehr ausspielen.

Allerdings: Noch ist nichts in Stein gemeißelt. HRS kann die Entscheidung noch beim Bundesgerichtshof (BGH) bekämpfen. Doch seine Entscheidung ist auch hierzulande von Bedeutung – und zwar nicht nur für Online-Hotelportale, so der Rechtsanwalt und Kartellrechtsexperte Andreas Zellhofer von Eisenberger & Herzog: „Bestpreisklauseln sind in Österreich auch in zahlreichen anderen Branchen durchaus üblich, wie etwa in der Lebensmittelbranche. Hier wäre denkbar, dass sich Lieferanten in Zukunft auf die deutsche Entscheidungspraxis berufen, um etwa Forderungen von Handelsketten nach einer Bestpreisklausel abzuwehren“, ist Zellhofer überzeugt. Doch selbst dann, wenn sich der BGH der Rechtsauffassung der Vorinstanzen anschließt, bedeutet das kein generelles Verbot von Bestpreisklauseln: Ihre Zulässigkeit hängt stark von den Umständen des Einzelfalles ab. „Bestpreisklauseln können durchaus wettbewerbsfördernde Effekte haben. Wenn das Unternehmen, das diese Klausel von seinen Vertragspartnern einfordert, eine marktbeherrschende Stellung hat oder die Verwendung solcher Klauseln in der betreffenden Branche generell weit verbreitet ist, bedarf es jedoch einer genaueren Prüfung“, so der Experte.

Die BWB ist schon aktiv

Auch in Österreich ist die BWB den Bestpreisklauseln bereits auf der Spur: „Die BWB hat bereits vor Jahresfrist eigene Untersuchungen hinsichtlich der Bestpreisklauseln, die in den Verträgen der Buchungsplattformen mit den Hotels allgemein gebräuchlich sind, eingeleitet“, sagt Generaldirektor Theodor Thanner. Um ihre Datenbasis zu stärken, hat die Behörde an die Hotelbuchungsplattformen verbindliche Auskunftsbegehren gerichtet. „Sollten die dabei gewonnenen Informationen die Bedenken der BWB gegen diese Vertragsbestandteile festigen, werden weitere Schritte, inklusive des Gangs zum Kartellgericht, in Aussicht genommen werden“, lässt Behördenchef Thanner wissen.

IN KÜRZE

UnterBestpreisklauseln wird eine Konstellation verstanden, wonach sich ein Anbieter gegenüber dem Vertragspartner verpflichtet, anderen keine günstigeren Preise und sonstigen attraktiveren Konditionen anzubieten. Diese Klauseln fanden gerade in den letzten Monaten viel Beachtung, nachdem das deutsche Bundeskartellamt jene des Online-Hotelportals HRS unter die Lupe genommen und beanstandet hatte. Auch in Österreich hat die Bundeswettbewerbsbehörde diese Klauseln bereits im Visier.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 22.01.2015)

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