Unterhaltsrecht: „Unter 2000 Euro wird angespannt“

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Werden Selbstständige pauschal verdächtigt, bei ihren Einkommensnachweisen zu schummeln? Betroffene sehen das so. Und machen es zum Thema bei den Kammerwahlen.

Wien. „Unterhaltsrecht als existenzbedrohendes Abenteuer für Wirtschaftstreibende“, titelt die Plattform vaterverbot.at unter „Aktuelles“ auf ihrer Homepage. Wirtschaftstreibende, vor allem Ein-Personen-Unternehmer (EPU) und KMU, würden mit weit überhöhten Unterhaltsforderungen in die Insolvenz getrieben, heißt es da.

Der Stein des Anstoßes: Der sogenannte Anspannungsgrundsatz. Er besagt, dass ein unterhaltspflichtiger Elternteil all seine persönlichen Fähigkeiten einzusetzen hat, um seine Unterhaltspflicht zu erfüllen – seine Arbeitskraft genauso wie die Möglichkeit, aus seinem Vermögen Erträge zu erzielen. Unterlässt er das vorsätzlich oder fahrlässig, wird „angespannt“: Der Unterhaltspflichtige wird dann so behandelt, als bezöge er höhere Einkünfte, und der Unterhalt nach diesem fiktiven Wert bemessen.

Oft genug geschieht das wohl zu Recht. Der Vorwurf lautet aber, Selbstständige, speziell EPU, würden unter Generalverdacht gestellt. Etliche unterhaltspflichtige Väter erzählten das auch der „Presse“. Sie fühlen sich pauschal beschuldigt, absichtlich Verdienstmöglichkeiten nicht wahrzunehmen oder bei ihren Einkommensnachweisen zu schummeln. Buchhaltungsunterlagen oder Steuerbescheide würden von den zuständigen Rechtspflegern oft nicht einmal eingesehen, Ausgabenpositionen nach Gutdünken herausgerechnet, teure Expertisen verlangt. Und mehr oder weniger willkürlich Verdienstgrenzen festgelegt, unter denen man als Schwindler oder arbeitsunwillig abgestempelt werde: Wenn ein Unternehmer sich ein Nettoeinkommen von weniger als 2200 Euro monatlich ausbezahlt, werde grundsätzlich angespannt, wird auf vaterverbot.at eine Diplomrechtspflegerin zitiert. In einem anderen Fall, von dem „Die Presse“ erfuhr, sei die Grenze bei 2000 Euro netto angesetzt worden. Mit dem Nachsatz, man müsse sich bei einem EPU, der weniger verdient, ohnehin fragen, „wovon der lebt“.

Keine Befangenheit?

Dazu gibt es inzwischen auch einen Gerichtsbeschluss: Der betroffene Vater hatte den Rechtspfleger als befangen abgelehnt, unter anderem wegen dieser Äußerung. Das Gericht teilte seine Skepsis jedoch nicht: Die – angebliche – Aussage, wonach EPU jedenfalls mehr als 2000 Euro netto verdienen würden, „kann – selbst wenn diese so getätigt worden sei – nicht als Herabwürdigung von Ein-Personen-Unternehmern gesehen werden“, heißt es in dem Beschluss, der der „Presse“ vorliegt. Auf den Nachsatz, von weniger Geld könne man wohl sowieso nicht leben, ging der Richter gar nicht ein und verwarf die Ablehnung des Rechtspflegers.

Laut Rechtspflegergesetz hat der Vorsteher des Bezirksgerichtes hier das letzte Wort, gegen seine Entscheidung gibt es kein Rechtsmittel. Dabei ließe sich trefflich darüber streiten, ob eine solche Aussage nicht doch Befangenheit nahelegt. Dafür reicht es nämlich, dass es Anhaltspunkte dafür gibt, dass in eine Entscheidung unsachliche Erwägungen einfließen könnten. Die Judikatur ist hier rigoros: Wenn Befangenheit „mit Grund befürchtet werden muss“, sei einem Ablehnungsantrag stattzugeben, heißt es in einem OGH-Entscheid bezüglich eines Richters (4Ob143/10y). Was die Anspannung selbst betrifft, urteilen die Gerichte allerdings ebenfalls streng: Von Selbstständigen mit sehr geringem Einkommen wird da durchaus auch das Annehmen eines Nebenjobs verlangt, im Extremfall sogar ein Berufswechsel (siehe Artikel unten).

Dass das Thema gerade jetzt hochkocht, ist kein Zufall: Nächste Woche sind Wirtschaftskammerwahlen – und laut WKÖ-Zahlen sind 55,6 Prozent der heimischen Unternehmen EPU. Betroffene wollen nun erreichen, dass die Kammer das Thema aufgreift.

„Pauschale Kriminalisierung“

Die Plattform vaterverbot.at hat einen Fachbereich Wirtschaft gegründet und die Sache an die niederösterreichische Landeskammer herangetragen. „Sollten die hier geschilderten Erfahrungen in der Praxis wirklich so gelebt werden, darf dies unserer Meinung nach nicht unwidersprochen bleiben“, heißt es in deren erster Stellungnahme. „Wenn von vornherein ein gleich verdienender Gewerbetreibender stärker belastet wird als ein Dienstnehmer“, sei das schlicht ungerecht. Unternehmer dürfen in diesem Land keinesfalls schlechter gestellt sein als Unselbstständige.“ Die Landeskammer könne hier aber „nur die Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ) bemühen, da es sich um eine Bundesmaterie handelt“.

Konkreter äußert sich einer der Wahlwerber, FreeMarkets.at: Deren Obmann Christian Ebner wettert gegen die „pauschale Kriminalisierung und Diskriminierung von Unternehmern“ und hat das Thema auf die Forderungsliste seiner Plattform gesetzt. Anspannung habe zwar eine Berechtigung, heißt es da, „denn ein Kind muss jeden Tag essen“. Ihr Einsatz sei aber vom Gesetzgeber klar zu beschränken. Und: Dass Selbstständigen ein höheres Einkommen einfach unterstellt werden kann, sei „abzulehnen und folglich abzuschaffen“.

AUF EINEN BLICK

Anspannungsgrundsatz. § 231 ABGB besagt, dass die Eltern zur Deckung der Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten „nach ihren Kräften anteilig beizutragen“ haben. Daraus leitet sich der Anspannungsgrundsatz ab. Demnach muss ein unterhaltspflichtiger Elternteil all seine persönlichen Fähigkeiten einsetzen, um die Unterhaltspflicht zu erfüllen – seine Arbeitskraft genauso wie die Ertragsmöglichkeiten aus seinem Vermögen. Unterlässt er das vorsätzlich oder fahrlässig, wird der Unterhalt nach fiktiven höheren Einkünften bemessen.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 19.02.2015)

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