Zoll: Nicht immer haftet Auftraggeber

(c) Michaela Bruckberger
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Ein Urteil des VwGH lässt den Fiskus leer ausgehen.

Wien. Wer haftet bei der Einfuhr von Waren in die EU für die Bezahlung der Eingangsabgaben? Nur der Spediteur, der in eigenem Namen die Zollanmeldung gemacht hat, oder auch dessen Auftraggeber? Darum ging es in einem Streitfall, der kürzlich vom Verwaltungsgerichtshof (VwGH) entschieden wurde (2013/16/0129).

Anlass waren vier Zollanmeldungen für Waren aus Israel, die ein Spediteur im Jahr 2008 vorgenommen hatte. Dabei hatte er sich als indirekter Vertreter der Warenempfänger in Italien und in den Niederlanden deklariert. Indirekter Vertreter zu sein bedeutet, dass man in eigenem Namen, aber auf fremde Rechnung handelt. Ein solches Vertretungsverhältnis hätte an sich zur Folge, dass sowohl der Spediteur selbst als auch seine Auftraggeber für die Eingangsabgaben geradestehen müssten.

Im Jahr 2011 stellte die Zollbehörde bei einer Nachprüfung fest, dass die Abgaben ursprünglich zu niedrig berechnet worden waren. Dem Spediteur konnte das Zollamt den offenen Betrag jedoch nicht mehr vorschreiben – er war inzwischen pleitegegangen.

Angaben waren falsch

Im Zuge der Nachprüfung stellte sich aber auch heraus, dass die Angaben zum Auftragsverhältnis nicht gestimmt hatten: Nicht die Warenempfänger in Italien und den Niederlanden, sondern der Versender in Israel hatte damals den Spediteur beauftragt. Das Zollamt richtete also seine Nachforderung an den Versender. Und blitzte damit nun ab: Der VwGH entschied, dass der Vertretungsauftrag allein noch nicht ausreicht, um auch den Auftraggeber zum Abgabenschuldner werden zu lassen.

Das liegt an einem Passus im Zollkodex der Gemeinschaften. In dieser EU-Verordnung heißt es, dass „Personen, die nicht erklären, im Namen oder für Rechnung eines anderen zu handeln, oder die erklären, im Namen oder für Rechnung eines anderen zu handeln, aber keine Vertretungsmacht besitzen, als in eigenem Namen und für eigene Rechnung handelnd“ gelten. Fazit: Der Spediteur agierte bei den Zollanmeldungen auf eigene Rechnung, der Versender in Israel ist außer Obligo. Und das Zollamt schaut durch die Finger. (cka)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 26.02.2015)

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