Der Brand eines E-Bikes wirft Fragen auf

Versicherung klagt Fahrradhändler erfolglos.

Der Akku eines in einem Kellerabteil verwahrten E-Bikes fing während des Ladevorgangs Feuer. Der Brand beschädigte auch Gegenstände eines Dritten, die sich im benachbarten Kellerabteil befanden. Die Versicherung des Dritten ersetzte ihm den Schaden und beschloss, nicht den Besitzer des Fahrrads, wohl aber den Fachhändler, bei dem dieser das E-Bike gekauft hatte, auf Regress zu klagen. Der Fahrradhändler war nämlich einige Monate vor dem Brand vom Hersteller verständigt worden, dass die Akkus dieses Fahrradtyps beim Laden Feuer fangen können und deshalb zurückgerufen werden. Der Händler brachte das Schreiben an seiner Geschäftsauslage an. Den Käufer des Bikes von der Rückrufaktion zu verständigen, hielt er nicht für notwendig, obwohl ihm dessen Name und Anschrift sehr wohl bekannt waren.

Grund genug für die Versicherung, daraus eine Haftung des Fahrradverkäufers abzuleiten. Die Vorinstanzen und auch OGH waren anderer Meinung. Das Argument: Weder die Pflichten des Händlers nach dem Produktsicherheitsgesetz (PSG) noch seine allgemeinen (nach-)vertraglichen Verkehrssicherungspflichten böten eine Anspruchgrundlage für die Haftung gegenüber Dritten. Offen blieb jedoch, ob sich aus § 7 PSG die Pflicht des Händlers ergibt, den Kunden über die Rückholaktion zu informieren. Eines steht aber fest: Der Schutz nach dem PSG umfasst nur Personenschäden, Vermögens- und Sachschäden jedoch nicht.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 19.03.2015)

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