UVP: Neuer Streitfall über Nachbarrechte

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Darf Nachbar Feststellungsverfahren beantragen?

Wien. Wird bei Großprojekten die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) per Bescheid verneint – müssen dann Anrainer laut EU-Recht eine Einspruchsmöglichkeit dagegen bekommen? Das war schon seit Langem eine Streitfrage unter Juristen.

Das österreichische Recht sieht das derzeit nicht vor: Betroffene Nachbarn haben zwar in einem UVP-Verfahren Parteistellung, aber nicht, wenn es um die Vorfrage geht, ob überhaupt eine UVP nötig ist. Mitte April entschied nun der EuGH, dass das nicht EU-rechtskonform ist: Es verstößt demnach gegen Unionsrecht, dass diese Vorentscheidung auch für die Nachbarn bindend ist – jedenfalls dann, wenn diese nach den Kriterien des nationalen Rechts ein „ausreichendes Interesse“ oder eine Rechtsverletzung geltend machen können (C-570/13).

„Politik ist am Zug“

Im Anlassfall ging es um ein Einkaufszentrum in Klagenfurt, gegen dessen Bau ohne UVP sich eine Anrainerin wehrte. Rechtsanwalt Wolfgang List, der die Anrainerin vor dem EuGH vertrat, brachte inzwischen auch einen weiteren, etwas anders gelagerten Fall vor den Verwaltungsgerichtshof: Hier ging es um den Bau eines Schweinestalls; ein Nachbar beantragte die Feststellung der UVP-Pflicht – sein Antrag richtete sich also auf Einleitung eines Feststellungsverfahrens. Die Behörde lehnte das „mangels Parteistellung des Nachbarn“ ab.

„Wenn aber, so wie hier, bloß ein Bauverfahren durchgeführt wird, dann können viele Nachbarn die Rechte, die ihnen im UVP-Verfahren zukommen würden, nicht geltend machen, weil im Bauverfahren die Parteistellung wesentlich eingeschränkt ist“, erklärt List. Auch das Bundesverwaltungsgericht habe dieses Problem erkannt und die ordentliche Revision an den VwGH zugelassen. (cka)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 21.05.2015)

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