Verwirrspiel um „Rückwirkung“

Computerfestplatte
Computerfestplatte (c) imago/Jochen Tack (imago stock&people)
  • Drucken

Zwecks „Rechtssicherheit“ soll der Entwurf für die Urheberrechts-Novelle noch vor dem Sommer durchgepeitscht werden. Juristen warnen aber vor neuen Unklarheiten.

Wien. Dass sich eine ausländische juristische Fakultät ausführlich mit einem österreichischen Gesetzesentwurf befasst, kommt nicht oft vor. Bei der Urheberrechts-Novelle, die zurzeit beim Justizausschuss liegt, hat sich Nikolaus Forgó, Professor an der Leibniz-Universität Hannover, diese Mühe gemacht. Seine Kritik fiel vernichtend aus.

Ins Detail ging er zwar nur bei einem Punkt des Entwurfs, der in der Letztfassung nicht mehr enthalten ist: dem umstrittenen Leistungsschutzrecht für Zeitungsverlage. Dieses soll nun überarbeitet und einer Begutachtung durch Brüssel unterzogen werden. Wie Forgó meint, hätten aber auch die anderen Vorhaben, insbesondere die Einführung einer Festplattenabgabe, einer „differenzierten Diskussion“ bedurft – nur habe die Zeit dafür nicht gereicht. Die Begutachtungsfrist habe nur sechs Werktage gedauert. „In derart kurzer Frist ist es nicht möglich, ein so komplexes Thema zu erfassen, geschweige denn, es sinnstiftend zu diskutieren“, wetterte Forgó in seiner Stellungnahme. Auch am weiteren Zeitplan ließ er kein gutes Haar: Das Ende der Begutachtungsfrist falle auf den 12.Juni, einen Freitag– zur Vorbereitung des Ministerrats am 16.Juni bleibe also genau ein Werktag, nämlich der 15.Juni. Es sei „nicht vorstellbar, wie an diesem einen Werktag die im Begutachtungsverfahren vorgebrachten Argumente gelesen, verstanden und abgewogen werden sollen.“

Wirkung für Vegangenheit?

„Sinnstiftend zu diskutieren“ gäbe es in Sachen Festplattenabgabe– oder Speichermedienvergütung, wie sie korrekt heißt – tatsächlich noch einiges. Gedacht ist die Vergütung als Abgeltung für erlaubte Privatkopien auf diversen Geräten, vom PC bis zum Handy. Zugute kommen soll sie den Urhebern der kopierten Werke. Aber abgesehen davon, dass die Interessengruppen immer noch über das Grundsätzliche streiten – Künstler und Rechteinhaber stoßen sich vor allem an den geplanten Deckelungen, Elektrohandel, Industrie und Mobilfunkbetreiber warnen vor einem Auftrieb der Verbraucherpreise –, lässt der Entwurf in rechtlicher Hinsicht wichtige Fragen offen. Zum Beispiel, ab wann die Abgabe nach den hier festgelegten Regeln überhaupt gelten soll. Der Gesetzestext sieht ein Inkrafttreten am 1.Oktober 2015 vor, in den Erläuterungen – und zwar im Abschnitt „Wirtschaftliche Folgenabschätzung“ – heißt es jedoch einigermaßen kryptisch, bei der Festsetzung der Tarife solle „eine übermäßige rückwirkende Belastung jedenfalls vermieden werden“.

Was soll das denn bedeuten? Das fragte sich sichtlich auch der Verfassungsdienst des Bundeskanzleramts. „Mangels anders lautender Anordnung im Gesetz“ könne sich der Vergütungsanspruch nur auf ein zukünftiges Inverkehrbringen von Speichermedien beziehen, betonte er in seiner Stellungnahme. Es stelle sich somit die Frage, wie es denn überhaupt „zu einer rückwirkenden Belastung kommen soll“. Er wies auch darauf hin, dass der Verfassungsgerichtshof an tatsächlich rückwirkende Belastungen „unter dem Gesichtspunkt des aus dem Gleichheitssatz abgeleiteten Vertrauensschutzes“ besondere Anforderungen stellt.

Datiert ist diese Stellungnahme (in der die kurze Begutachtungsfrist ebenfalls scharf kritisiert wird) mit 15.Juni. Just an diesem Tag wurde auch der Nokia-Beschluss des OGH publik (4Ob 226/14k). Dieser besagt, es gebe schon nach derzeitiger Rechtslage eine Vergütungspflicht bei Handys. Die alte Leerkassettenvergütung, quasi die Vorläuferin der Festplattenabgabe, gelte nämlich auch für sie.

Und damit ist die Verwirrung um die „Rückwirkung“ der Vergütungsregeln endgültig perfekt. Deren Ausgangspunkt war ein inzwischen zehn Jahre altes, anderes höchstgerichtliches Urteil, das noch das Gegenteil besagte: In der Gericom-Entscheidung (4Ob 115/05y) kam der OGH zum Schluss, multifunktionale Speichermedien, insbesondere Computerfestplatten, würden nicht der Leerkassettenvergütung unterliegen. Diese Ansicht revidierte er erstmals Ende 2013: Gestützt auf EuGH-Judikatur, postulierte er eine Vergütungspflicht für Computerfestplatten. Und jetzt eben auch für Handys.

Auf diesen Judikaturwandel bezieht sich der Hinweis in den Erläuterungen zur Novelle, man möge eine übermäßige rückwirkende Belastung für die betroffenen Unternehmen vermeiden. Denn diese durften zumindest bis Ende 2013 bei ihren geschäftlichen Dispositionen davon ausgehen, dass multifunktionale Speichermedien nicht vergütungspflichtig seien.

Appell an Parlamentarier

Nur leider: Solange das nur in den Erläuterungen steht, nützt es wenig bis gar nichts. Das meinen auch Juristen, die die „Presse“ dazu befragt hat. Die „Empfehlung“, bei den Tarifverhandlungen den Vertrauensschutz zu berücksichtigen, sei im Licht der jüngsten OGH-Judikatur „nicht mehr als ein ,Wunschkonzert‘“, sagt Martin Prohaska-Marchried, Partner bei Taylor Wessing enwc. Wolle man Rechtssicherheit, müsse es im Justizausschuss noch gelingen, die Aussage zum Vertrauensschutz „in den Gesetzestext zu heben“, appelliert er an die Parlamentarier. Und spielt damit auf eine Aussage von Justizausschuss-Obfrau Michaela Steinacker (ÖVP) an: Sie begründete das geplante rasche Durchpeitschen der Novelle noch vor dem Sommer – ohne das von der Opposition geforderte Expertenhearing und ohne ausführliche Diskussionen im Ausschuss – ausgerechnet mit dem Bedarf nach „Rechtssicherheit“.

Dass sich diese so nicht erreichen lässt, meint indes auch Lukas Feiler, Head of IP/IT bei Baker & McKenzie. Er erwartet, dass das neue Gesetz – auch ohne formale Rückwirkung – faktisch enorme Auswirkungen für die Vergangenheit haben wird. Denn die Bemessungsregeln werden wohl auch in die Verhandlungen über alte Vergütungsansprüche einfließen. Aber: Wegen der „schleichenden Änderung der Rechtslage“, die vom Unionsrecht und der EuGH-Judikatur ausging, lasse sich nicht einmal mehr festmachen, seit wann überhaupt eine Vergütungspflicht besteht. Der Gesetzgeber habe diese Sache jahrelang schleifen lassen, das lasse sich nicht mehr korrigieren. Und das Ergebnis? „Die denkbar größte Rechtsunsicherheit.“

("Die Presse", Print-Ausgabe, 25.06.2015)

Lesen Sie mehr zu diesen Themen:


Dieser Browser wird nicht mehr unterstützt
Bitte wechseln Sie zu einem unterstützten Browser wie Chrome, Firefox, Safari oder Edge.