OGH beschäftigt sich mit dem Maklergesetz

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Der Auftraggeber entscheidet allein über den Abschluss.

Wien. Hat ein Makler nach dem Maklergesetz Anspruch auf Provision, wenn ein Kaufabschluss deshalb nicht gelingt, weil der Auftraggeber das Zustandekommen ablehnt? Mit dieser Frage befasste sich der Oberste Gerichtshof (OGH) in der Entscheidung 2 Ob 135/14p und kam zu folgendem Ergebnis:

Auch das Bestehen eines Alleinvermittlerauftrags ändert nichts daran, dass die Freiheit abzuschließen allein beim Auftraggeber bleibt. Der Geschäftsherr hat demnach die Möglichkeit, das vom Makler vermittelte Rechtsgeschäft abzulehnen. Er muss auch keine Gründe dafür bekannt geben. Der Makler hat keinen Anspruch auf Provision. Es sei denn, der Auftraggeber verweigert einen Geschäftsabschluss nur deshalb, weil er den Makler um seine Provision bringen will.

Gibt es eine Annäherung?

Um beurteilen zu können, ob der Auftraggeber den Vertragsabschluss tatsächlich wider Treu und Glauben verhindert habe, müsse es schon einmal so etwas wie einen „bisherigen Verhandlungsverlauf“ gegeben haben, stellt der OGH fest. Wie sonst solle denn die Verweigerung abzuschließen überhaupt überraschend kommen können?

Von einem Verhandlungsverlauf könne nur gesprochen werden, wenn die beiden Geschäftspartner versucht hätten, eine Annäherung in ihren wechselseitigen Standpunkten zu erreichen, und einer Einigung keine nennenswerten Hindernisse mehr entgegenstünden. Erst in dieser Phase – und nicht vorher – kann ein plötzlicher Rückzieher den Makler vor den Kopf stoßen.

Teilen sich der Auftraggeber und der Interessent gegenseitig nur ihre divergierenden Vorstellungen mit, ohne sich in den Hauptfragen anzunähern, kann man nicht von einer positiven Entwicklung der Verhandlungen sprechen und der Auftraggeber nicht gegen Treu und Glauben verstoßen. Übrigens hat der Makler auch keinen Anspruch auf Provision, wenn der Geschäftsherr gar nicht bereit ist, Verhandlungen aufzunehmen. Er kann aber Vertrauensschaden geltend machen. (hec)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 13.08.2015)

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