Shopbetreiber haftet für mehr als gedacht

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Zu Unfällen am Parkplatz eines Einkaufszentrums.

Wien. Ein aktueller Beschluss des Obersten Gerichtshofs (6 Ob 180/14k) wird Inhaber von Geschäftslokalen in Einkaufszentren beunruhigen. Sie treffen künftig nämlich für den gesamten Bereich des Kundenparkplatzes (vor)vertragliche Verkehrssicherungspflichten gegenüber allen potenziellen Kunden.

Und so kam es zu der überraschenden Entscheidung: Eine Frau kaufte bei einem Supermarkt ein, der in einem von mehreren Geschäftslokalen eines Einkaufszentrums untergebracht ist. Um die 400 Kfz fassende Parkfläche reihen sich 16 weitere Shops. Die Stellflächen sind den einzelnen Geschäften nicht zuzuordnen, sondern können von allen Kunden des Einkaufszentrums benutzt werden. Auf dem Rückweg vom Supermarkt zu ihrem Auto stürzte die Frau auf einer Eisplatte und verletzte sich schwer. Deshalb klagte sie den Betreiber des Supermarkts (nicht den des Einkaufszentrums) auf 7350 Euro Schadenersatz. Der verstand die Welt nicht mehr: Die Unfallstelle falle gar nicht in seinen Betreuungsbereich, sagte er. Die Reinigung der Parkflächen und der Winterdienst seien vertragsgemäß Aufgabe der Vermieterin, die ja zugleich auch Vermieterin der anderen Geschäftslokale des Einkaufszentrums sei. Die Kosten hiefür würden über die Betriebskosten den Mietern weiterverrechnet.

All diese Argumente ließ der OGH nicht gelten. Irrelevant ist für ihn, ob der Parkplatz auch den Kunden der anderen Geschäftslokale zur Verfügung steht. Unbedeutend auch, dass sich der Betreiber des Einkaufszentrums in den Mietverträgen zur Verkehrssicherung verpflichtet hat. All diese Argumente zählten für den OGH nicht.

Und was ist mit dem Betreiber des Einkaufszentrums? Der sei der Erfüllungsgehilfe der Geschäftsinhaber, deshalb hafte der Betreiber des Supermarkts auch für ihn. (hec)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 20.08.2015)

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