Verbund-Chef siegt gegen die FMA

Die Presse
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"Presse"-exklusiv. Verbund-Boss Anzengruber hat nicht gegen die Ad-hoc-Meldepflicht verstoßen, wie die Finanzmarktaufsicht behauptet hat. Die Strafbescheide wurden aufgehoben.

Wien. Die Finanzmarktaufsicht (FMA) hat derzeit nicht den besten Lauf. Erst am Dienstag entschied das Bundesverwaltungsgericht (BVwG), dass dem Bescheid, mit dem die Behörde den Meinl-Bank-Chef abberufen hat, aufschiebende Wirkung zuerkannt wird. Das hat es bisher noch nie gegeben. Nun erfuhr die "Presse", dass sich auch der Vorstandsvorsitzende des Verbundes Wolfgang Anzengruber zufrieden die Hände reiben kann. Das Bundesverwaltungsgericht hat nämlich entschieden, dass die Verwaltungsstrafen von jeweils 40.000 Euro gegen ihn und seine Vorstandskollegen Ulrike Baumgartner-Gabitzer (Anm.: sie schied 2013 aus dem Verbund-Vorstand aus), Günther Rabensteiner und Johann Sereinigaufgehoben werden. Die Finanzmarktaufsicht hatte sie im Oktober 2014 verhängt, weil sie der Ansicht war, die Genannten hätten eine Insider-Information nicht zeitgerecht veröffentlicht und damit gegen die Ad-hoc-Meldepflicht verstoßen.

Die Vorgeschichte: Im Jahr 2012 beschloss der börsenotierte Energieversorger, sich aus der Türkei zurückzuziehen. Im Juli 2012 schloss der Verbund deshalb mit dem deutschen Energiekonzern E.on ein sogenanntes Memorandum of Understanding ab, in dem die Aufnahme von Gesprächen über den Tausch der Türkei-Beteiligungen mit diversenKraftwerksbeteiligungen vereinbart worden war.

Das rief die FMA auf dem Plan. Sie behauptete in diesem Zusammenhang, schon der Abschluss des Memorandums of Understandings hätte eine Ad-hoc-Meldepflicht des Verbundes ausgelöst.

FMA agiert ungewöhnlich

Die Vorstände ließen diesen Vorwurf nicht auf sich sitzen und erhoben gegen die Strafbescheide der FMA Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Am 5. Mai 2015 erörterte das Bundesverwaltungsgericht die Sache in einer mündlichen Verhandlung und schloss das Verfahren danach. Wie aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hervorgeht, brachte die FMA jedoch überraschender Weise noch nach Schluss der mündlichen Verhandlung unaufgefordert eine schriftliche Stellungnahme bei Gericht ein. Ein absolut ungewöhnliches, um nicht zu sagen unzulässiges Vorgehen seitens der Aufsichtsbehörde. Es gilt nämlich das Prinzip der Unmittelbarkeit der Verfahren. Das Gericht darf nur Vorbringen und Beweise berücksichtigen, die in der mündlichen Verhandlung vorgebracht worden sind. Danach ist Schluss.

Wie auch immer, gebracht hat der FMA ihr Vorgehen nichts. Das Bundesverwaltungsgericht entschied zu Gunsten von Anzengruber und seiner Kollegen.

Die Entscheidung kam auch keineswegs unerwartet, denn der Verwaltungsgerichtshof hat in zwei Erkenntnissen im Frühling des vergangenen Jahres bereits zum Ausdruck gebracht, zu welchem Zeitpunkt börsenotierte Unternehmen eine Ad-hoc-Meldung veröffentlichen müssen und wann nicht.

Eine Entscheidung betraf Wolfgang Ruttenstorfer, den ehemaligen Generaldirektor der OMV, die andere Herbert Stepic, den früheren RBI-Chef. Im letztgenannten Fall ging es um die Zeit vor der Fusion der Raiffeisen International (RI) und der Raiffeisen Zentralbank (RZB). In einer Vorstandssitzung der RZB im November 2009 wurde der Beschluss gefasst, dass Merger-Projekt zu starten. Alleine dieser Beschluss, so die Auffassung der FMA hätte eine bereits ad-hoc-meldepflichtige Insiderinformation dargestellt.

Dieser Auslegungspraxis erteilte der VwGH eine Abfuhr und judizierte in Übereinstimmung mit dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) folgendes: Zwischenschritte einer Transaktion können zwar relevant sein, prinzipiell besteht eine Meldepflicht aber erst dann, wenn vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass ein Projekt auch tatsächlich durchgeführt wird. Und im Wesentlichen muss auch klar sein, was dabei passieren soll.

An die VwGH-Judikatur hielt sich das BvWG nun in seiner aktuellen Verbund-Entscheidung vom 1. Juli 2015. Es kam zu dem Ergebnis, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses des Memorandum of Understanding praktisch keine Anhaltspunkte vorhanden waren, die mit annähernd hinreichender Wahrscheinlichkeit auf einen positiven Ausgang der Vertragsverhandlungen schließen ließen. Insbesondere deshalb, weil nicht einmal alle Vertragspartner daran teilgenommen hatten.

Künftig viel höhere Strafen

Rechtsanwalt Clemens Hasenauer (er vertrat die Verbund-Vorstände in dieser Causa) ist von der Richtigkeit der Entscheidung überzeugt: „Kein verständiger Anleger würde Aktien kaufen oder verkaufen, nur weil ein Memorandum of Understanding abgeschlossen wird.Sinn der Meldepflicht ist ja nicht, Spekulanten zu schützen, die aufgrund von ungesicherten Informationen Aktien abstoßen oder erwerben. Vielmehr geht es darum, dass der Markt gleichzeitig informiert wird, und zwar dann, wenn es auch wirklich etwas zu sagen gibt.“

Die herrschenden Judikatur des VwGH begrüßt der Experte auch in Hinblick auf anstehende Gesetzesänderungen: „Ab Juli 2016 gelten die Bestimmungen der Marktmissbrauchverordnung. Sie sieht deutlich höhere Sanktionen als das Börsegesetz bisher vor. Während das Bußgeld für einen Verstoß gegen die Ad-hoc-Meldepflicht bisher mit 60.000 Euro limitiert war, können künftig private Personen mit Strafen von bis zu einer Million Euro bestraft werden. Deshalb ist es auch so wichtig, dass diese praxistaugliche Abgrenzung, mit der Unternehmen gut leben können, bestehen bleibt.“

Die FMA hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beim Verwaltungsgerichtshof bekämpft.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 24.09.2015)

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