Von goldenen Bären und Goldbären

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Haribo blitzte mit Klage gegen Lindt ab.

Ein Schokobär in Goldfolie ist noch lang kein Goldbär, entschied gestern der deutsche Bundesgerichtshof (BGH; I ZR 105/14). Haribo, seines Zeichens Gummibärchenproduzent, ist Inhaber mehrerer dazu passender Wortmarken. Darunter auch „Goldbär“ und „Gold-Teddy“. Das Unternehmen sah durch den „Lindt Teddy“ seine Markenrechte verletzt: Er stelle das Wort „Goldbär“ bildlich dar.

Der Schokoproduzent argumentierte dagegen, die Figur sei eine Fortentwicklung seiner eigenen Produktlinie, zu der auch der „Goldhase“ gehört. Gestritten wurde jahrelang, nun gab der BGH Lindt recht: Es fehle an der Verwechslungsgefahr. Zwischen einer Wortmarke und einer dreidimensionalen Produktgestaltung bestehe diese Gefahr nur dann, wenn die Wortmarke aus Verbrauchersicht die naheliegende, erschöpfende Bezeichnung des Produkts ist. Das sei hier nicht der Fall, fand das Gericht – zu der Schokofigur könnte man auch „Schokoladenbär“ oder „Schokoladen-Teddy“ sagen.

Mit dem Urteil habe man markenrechtliches Neuland betreten, zitiert Reuters den vorsitzenden Richter. Es wirke der Gefahr einer „Monopolisierung von Produktgestaltungen“ entgegen.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 24.09.2015)


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