Gesetz über Schlichtungsstellen

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Konsumentenschutz. Bald wird die „Verbraucherschlichtung“ vom Pilotprojekt zur fixen Institution. Auch weitere Schlichtungsstellen werden gesetzlich verankert.

Wien. Am 9. Jänner 2016 tritt das Alternative Streitbeilegungsgesetz in Kraft. Damit wird die EU-Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten umgesetzt, die vorsieht, dass es alternative Schlichtungsstellen für Streitigkeiten aus Verbrauchergeschäften geben muss. Gedacht sind sie als zeit- und kostensparende Alternative zur gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen.

Durch die unionsweite Umsetzung alternativer Streitbeilegungsmethoden werde Verbrauchern der Zugang zum Recht maßgeblich erleichtert, sagt Juristin Sonja Barnreiter (Kanzlei bkp). Das Gesetz betrifft Streitigkeiten aus einem Kauf- oder Dienstleistungsvertrag, den ein in Österreich niedergelassener Unternehmer mit einem in einem EU-Land wohnenden Verbraucher geschlossen hat (mit Ausnahme bestimmter Bereiche wie Gesundheitsdienstleistungen oder Verträge mit öffentlichen Weiter- oder Hochschulbildungseinrichtungen).

Acht Schlichtungsstellen

Aus der Schlichtung für Verbrauchergeschäfte, die es seit 2013 als Pilotprojekt gibt und deren Leitung die ehemalige Präsidentin des Obersten Gerichtshofs, Irmgard Griss, übernahm, wird damit nun eine Dauereinrichtung. Daneben gibt es sieben weitere Schlichtungsstellen, unter anderem bei der Energie-Control Austria, der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte sowie für die Kreditwirtschaft.

Bevor sich Konsumenten an eine dieser Stellen wenden können, muss es einen Einigungsversuch mit dem Unternehmer gegeben haben. Das Verfahren vor den Schlichtungsstellen wird grundsätzlich auf freiwilliger Basis geführt, für die Unternehmen gibt es allerdings einzelne gesetzlich vorgesehene Mitwirkungspflichten. Kosten fallen, von bestimmten Ausnahmen abgesehen, keine an. Eine bindende Wirkung gibt es ebenfalls nicht: Der Schlichter muss den Parteien grundsätzlich innerhalb von 90 Tagen ab Einbringung der Beschwerde einen Lösungsvorschlag unterbreiten, vor Gericht ziehen kann man jederzeit trotzdem. „Durch die Einbringung des Schlichtungsantrags und die Fortsetzung des Schlichtungsverfahrens werden aber Verjährungsfristen gehemmt“, sagt Barnreiter. (cka)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 19.11.2015)

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