Der jahrelange rechtliche Hürdenlauf eines Apothekers

Die Presse (Clemens Fabry)
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2011 suchte ein Apotheker aus Oberösterreich um eine Standorterweiterung seiner Bewilligung an. Die Causa landete bereits vor dem EU-Gericht - und ist immer noch nicht geklärt.

Ein oberösterreichischer Apotheker kämpft seit mehr als zehn Jahren mit den Behörden – und noch immer ist kein Ende im Sicht. Schon im Jahr 2001 hatte er um eine Apothekenkonzession für Leonding angesucht, 2005 dann eine bekommen. Aufgesperrt hat er aufgrund rechtlicher Probleme dann erst 2010. Da sein Mietvertrag für das Lokal 2019 ausläuft, suchte er bereits 2011 um eine Standorterweiterung auf ein Gebiet von elf Quadratkilometern an - das ist halb Leonding. Seine Bewilligung galt nämlich nur für einen Umkreis von 125 Metern – sprich: Ein Umzug wäre nicht möglich, er müsste wieder zusperren.

Mit dem Antrag begann ein jahrelanger Hürdenlauf. Erst einmal blitze er bei der Bezirksverwaltungsbehörde ab, es folgten Berufungen, Bescheide wurden aufgehoben. 2014 beantragte schließlich das Landesverwaltungsgericht ein Gutachten der Apothekerkammer, die keinen Bedarf nach einer neuen Apotheke in Leonding sah.

Dennoch gab das Landesverwaltungsgericht dem Antrag des Apothekers Ende Mai 2014 recht. Der Grund: Das im Gesetz stehende Mindestabstandskriterium von mehr als 500 Metern werde erfüllt. Das wiederum passte der Konkurrenz nicht: Niedergelassene Apotheker riefen den Verwaltungsgerichtshof an, der ihnen im Oktober 2014 Recht gab. Das Höchstgericht vertrat die Ansicht, dass das Landesverwaltungsgericht einen Rechtsfehler begangen habe.

Unionsrechtswidrig?

Umstrittene Bedarfsregelung

Dann kam das EU-Gericht ins Spiel. Der oberösterreiche Landesverwaltungsgericht hat den Europäischen Gerichtshof (EuGH) angerufen, weil sich dieses im Verfahren um eine Apothekenkonzession in der Zwickmühle sah: Sie halten die Rechtsauslegung eines Paragrafen im Apothekengesetz durch den Verwaltungsgerichtshof für falsch, weil unionsrechtswidrig (siehe Kasten). Die oberösterreichischen Juristen sind nämlich der Meinung, dass die Regelung zum Mindesteinzugsgebiet gegen die Niederlassungsfreiheit der EU verstößt. Der EuGH hatte Österreich bereits 2014 wegen dieser Regelung verurteilt. Laut Apothekengesetz darf keine neue Apotheke errichtet werden, wenn dadurch die umliegenden Apotheken weniger als 5500 Personen zu versorgen hätten. Zusätzlich muss noch ein Mindestabstand von 500 Metern zur Konkurrenz eingehalten werden.

In einer im Februar 2014 verkündeten Entscheidung erteilte der EuGH dem eine Absage: Eine Regelung, die den Behörden nicht erlaubt, örtliche Besonderheiten zu berücksichtigen und von der Zahl der weiterhin zu versorgenden Personen abzuweichen, widerspreche der Niederlassungsfreiheit, heißt es da. Der nationale Gesetzgeber hat die entsprechende Passage noch nicht geändert, merkt der EuGH in seinem neuem Urteil an.

Für die oberösterreichischen Richter ergibt sich außerdem aus dem Verwaltungsgerichtshofgesetz, dass das Landesverwaltungsgericht an die Entscheidung des VwGH gebunden ist. Was also tun? Der EuGH hat darauf eine eindeutige Antwort: EU-Recht sticht die nationale Vorgabe, dass untere Gerichte vorbehaltlos an übergeordnete Gerichte gebunden sind. Österreich sei damit verpflichtet, "die rechtswidrigen Folgen eines Verstoßes gegen das Unionsrecht zu beheben". Der nationale Gesetzgeber hat die entsprechende Passage im Apothekengesetz (ApG) trotz einer EU-Rüge im Vorjahr noch nicht geändert, merkt der EuGH in seinem neuem Urteil an. Nach wie vor haben heimische Apotheker eine Art Gebietsschutz.

Apothekerkammer sieht Regelung nicht bedroht

Die Apothekerkammer sieht in dem Urteil die österreichische Bedarfsregelung nicht bedroht. "Die wesentliche Frage, ob der VwGH das EuGH-Urteil aus dem Jahr 2014 falsch interpretiert hat, wird nicht beantwortet", betonte der Rechtschef der Kammer, Rainer Prinz, gegenüber der APA. Laut Prinz hat der EuGH 2014 die Bedarfsprüfung nur zum Teil als unionsrechtswidrig eingestuft: Die starre Grenze von 5500 Personen sei nicht in Ordnung, es müsste eine Unterschreitungsmöglichkeit geben, um auch Personen in dünn besiedelten Gebieten versorgen zu können. Auf bisherige Konzessionsgesuche hatte der EuGH-Spruch daher noch keine Auswirkungen, so Prinz. Der Verwaltungsgerichtshof habe eine Unterschreitung der 5500er-Grenze also nie für notwendig erachtet.

"Wir haben ein bedarfsorientiertes Niederlassungssystem. Bestehende Apotheken genießen Existenzschutz, sodass nicht eine alte Apotheke durch eine neue zu Tode konkurrenziert wird." Von einem "Gebietsschutz" könne also keine Rede sein.

Auszug aus dem neuen Urteil

Was passiert nun also mit dem Apotheker aus Leondig? Nach dem EuGH-Spruch liegt die Sache wieder beim Landesverwaltungsgericht."Entspricht die Beurteilung eines nationalen Gerichts nicht dem Unionsrecht, ist ein anderes nationales Gericht, das nach dem innerstaatlichen Recht vorbehaltlos an die Auslegung des Unionsrechts durch das erstgenannte Gericht gebunden ist, nach dem Unionsrecht verpflichtet, aus eigener Entscheidungsbefugnis die innerstaatliche Rechtsvorschrift unangewandt zu lassen, die von ihm verlangt, sich an die vom erstgenannten Gericht herangezogene Auslegung des Unionsrechts zu halten."

(APA)

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