Steuerberechnung: Wer haftet für Fehler?

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Wer muss für Fehler geradestehen - der Urkundenerrichter oder der Steuerpflichtige?

Wien. Ganz einfach wird die Berechnung der Grunderwerbsteuer künftig nicht sein, so viel steht fest (siehe Artikel links). Damit stellt sich eine grundsätzliche Frage: Wenn dabei Fehler passieren – wer haftet dann dafür?

„Rechtsanwälte und Notare werden es nicht sein“, antwortet Steuerberaterin Karin Fuhrmann prompt. Denn wenn sie für ihre Klienten die Selbstberechnung der Steuer durchführen, tun sie das anhand der Angaben der Vertragsparteien. Und werden sich wohl die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Angaben von den Steuerpflichtigen bestätigen lassen.

Wann kommt eine Haftung überhaupt in Betracht? Laut Gesetz dann, wenn Anwälte und Notare als Urkundenerrichter die selbstberechnete Steuer nicht fristgerecht abführen. Oder aber, wenn sie die Steuer wider besseren Wissens falsch berechnet haben. „Solange aber die Angaben des Steuerpflichtigen nicht in offenkundigem Widerspruch zu den Unterlagen stehen, die der Vertragserrichter hat, trifft diesen keine Haftung“, sagt Rechtsanwalt Herbert Rainer. „Detektivische Nachforschungen muss er nicht anstellen.“ Passiert schlicht ein Rechenfehler, müsse dafür der Steuerpflichtige selbst geradestehen: Ihm werde eben, wenn er durch den Fehler zu wenig gezahlt hat, eine Nachzahlung vorgeschrieben, eventuell mit einem Zuschlag. „Bei einem bloßen Versehen wird er dafür kaum Regress verlangen können. Bei grober Fahrlässigkeit aber schon“, sagt Rainer. Die Gefahr solcher Fehler sei nicht allzu groß, es werde wohl bald Berechnungsprogramme dafür geben, meint er. Auch bei der Immobilienertragsteuer funktioniere es so, „da waren die Befürchtungen anfangs ebenfalls groß. Es hat sich aber eingespielt.“ Faktum sei jedoch, dass auch bei der Grunderwerbsteuer „der Aufwand im Vergleich zu früher enorm ist“.

Fuhrmann meint, eine gewisse Fehlerquelle – und auch ein Haftungsrisiko – könnte darin liegen, dass man Lage und Wohnwert laut Immobilienpreisspiegel falsch einstuft. Steuerberater dürfen übrigens, anders als Anwälte und Notare, keine Selbstberechnungen durchführen. Als Gutachter würden sie jedoch oft beigezogen, sagt Fuhrmann. (cka)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 26.11.2015)

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