All-in-Verträge: Trotz Reform vieles unklar

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Arbeitsrecht. Die neuen Regeln bringen auch neue Streitfragen, meinen Juristen.

Wien. Die seit Kurzem geltenden arbeitsrechtlichen Neuerungen brachten – wie berichtet – für Arbeitgeber zusätzliche Pflichten. Unter anderem müssen sie jetzt bei Pauschalentgeltvereinbarungen auch das Grundgehalt betragsmäßig ausweisen.

Das soll All-in-Vereinbarungen transparenter machen – nicht wirklich transparent sind jedoch die Rechtsfolgen, wenn diese Angabe fehlt: Dann gilt laut Gesetz „ein Ist-Grundgehalt, einschließlich branchen- und ortsüblichen Überzahlungen, wie es am Arbeitsort vergleichbaren Arbeitnehmern von vergleichbaren Arbeitgebern gebührt, als vereinbart“. Das werde oft höchst strittig sein, sagt Wolfgang Kapek, Leiter des Arbeitsrechtsteams bei Taylor Wessing CEE.

Angenommen, der Streitfall betrifft den einzigen Großbetrieb in einer kleinen Gemeinde – wie soll man dann ein „ortsübliches“ Istgehalt bei vergleichbaren Arbeitgebern ermitteln? Aber selbst wenn es vergleichbare Betriebe gibt, fehlen meist verlässliche Daten über dort gezahlte Istgehälter. Im Endeffekt werden wohl Gutachter darüber streiten. Kapek verweist auf ähnliche Erfahrungen aus Arbeitsgerichtsprozessen, bei denen es um die Anfechtung von Kündigungen geht: Auch da spielen Gehaltsschätzungen eine Rolle – dahingehend, mit welchem Entgelt der gekündigte Mitarbeiter auf dem Arbeitsmarkt rechnen kann. Zwischen den Einschätzungen von Gerichtssachverständigen und Privatgutachtern gebe es oft große Diskrepanzen, sagt der Jurist.

Alte oder neue Vereinbarung?

Nun werden Arbeitgeber bei neuen Pauschalverträgen wohl eher selten in diese Falle tappen. Weit größer ist das Risiko, dass im Verlauf bestehender Dienstverhältnisse Fehler passieren. Laut dem Gesetzeswortlaut gilt die Pflicht, das Grundgehalt betragsmäßig anzugeben, zwar nur für Vereinbarungen, die nach dem Inkrafttreten am 1. Jänner abgeschlossen werden. Aber wo liegt die Grenze zwischen einer bloßen Modifizierung eines bestehenden Vertrags und einer neuen Vereinbarung?

Dazu kommt, dass auch bei bestehenden Verträgen neue Dienstzettel ausgestellt werden müssen, wenn sich das Grundgehalt ändert und es sich nicht bloß um eine Gehaltsvorrückung oder kollektivvertragliche Lohnerhöhung handelt. „Wenn man im Zuge einer solchen Erhöhung das Gehalt aber auch nur um ein paar Euro aufrundet, ist das schon keine rein kollektivvertragliche Änderung mehr, sondern könnte sogar als neue Vereinbarung gewertet werden“, sagt Kapeks Kanzleikollegin Brigitte Sammer.

Dasselbe gilt bei einer Änderung der Arbeitszeit, einer neuen Bonusvereinbarung, ja möglicherweise sogar, wenn sich der Wert von vereinbarten Sachbezügen ändert (etwa, wenn jemand ein anderes Dienstauto bekommt). „Im Zweifel ist es ratsam, immer einen neuen Dienstzettel – mit betraglich ausgewiesenem Grundgehalt – auszustellen oder die Vereinbarung entsprechend zu präzisieren“, sagt Kapek.

Bei der Wiedereinstellung von Saisonarbeitskräften, etwa im Gastgewerbe, ist der Fall klar: Da entsteht jedenfalls immer wieder ein neuer Dienstvertrag, auch wenn die Vertragsbedingungen unverändert bleiben.

Vielleicht sogar Lohndumping

Eine Pauschalvereinbarung, die bloß auf dem KV-Lohn basiert, könnte theoretisch sogar gegen das Lohndumpingverbot verstoßen, wenn die Angabe des Grundlohns fehlt: Lohndumping liegt vor, wenn man Mitarbeitern weniger zahlt, als ihnen kollektivvertraglich oder gesetzlich zusteht. Fehlt die Betragsangabe, steht dem Arbeitnehmer aber kraft Gesetzes eben nicht nur der KV-Lohn, sondern das orts- und branchenübliche Istgehalt zu.

Gewisse Unsicherheiten gibt es auch hinsichtlich einer weiteren Neuregelung: Das Mindestentgelt, ab dem eine Konkurrenzklausel wirksam vereinbart werden kann, wurde auf das 20-Fache der täglichen ASVG-Höchstbeitragsgrundlage angehoben (aktuell: 3240€). Sonderzahlungen sind jetzt aber – anders als bisher – nicht mehr einzurechnen. Das 13. und 14. Monatsgehalt zähle jedenfalls nicht mit, sagt Sammer, genauso wenig Boni, die nicht monatlich anfallen. Fraglich sei aber beispielsweise, wie mit monatlichen Akontozahlungen auf einen Bonus umzugehen ist.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 14.01.2016)

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