Der Vertrag mit Facebook ist Teil des Erbes

A man poses with a magnifier in front of a Facebook logo on display in this illustration taken in Sarajevo
A man poses with a magnifier in front of a Facebook logo on display in this illustration taken in SarajevoREUTERS
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Eine Mutter sucht Motive für den Tod ihres Kindes.

Der Fall ist tragisch, der zu der Entscheidung des Landesgerichts (LG) Berlin führte: Eine Mutter verliert ihre zwölfjährige Tochter unter bisher ungeklärten Umständen. Da die Mutter weiß, dass ihre Tochter auf Facebook aktiv war, will sie auf ihr Konto zugreifen, um eventuell Motive für einen möglichen Selbstmord ihrer Tochter zu bekommen. Doch den gewährte ihr Facebook nicht.

Zu Unrecht wie das LG Berlin nun entschied: Eltern haben Anspruch auf Zugang zum Facebook-Konto ihres verstorbenen Kindes, denn der Vertrag mit dem sozialen Netzwerk ist Teil des Erbes, heißt es. Diese Entscheidung stünde den Persönlichkeitsrechten des verstorbenen Kindes nicht entgegen, befand der Richter. Die Eltern hätten als Sorgeberechtigte zweifellos das Recht zu wissen, wie und worüber ihr Kind im Internet kommuniziert hat. Dieses Recht bestehe auch nach dessen Ableben.

Der Zugriff auf die Pinnwand der verstorbenen Tochter und Chats würde auch keinerlei Datenschutzrechte verletzen, so der Richter. Das sieht Facebook anders: Man wolle eine Lösung finden, die den Eltern hilft und gleichzeitig die Privatsphäre Dritter schützt, die möglicherweise betroffen sind, sagte ein Sprecher von Facebook. Die wurde bis dato aber nicht gefunden, weshalb Facebook gegen das Urteil Berufung einlegte.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 04.02.2016)

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