Die Bawag PSK „warnt“ vor möglichen Bankomatspesen bei Drittanbietern. Was bedeutet das rechtlich? Und muss man es als Kunde hinnehmen?
Wien. Um den „Warnhinweis“, den die Bawag PSK in ihre „Kundenrichtlinien für Kontokarten, die Kontaktlos-Funktion und das Quick-Service“ aufgenommen hat, hat es einige Aufregung gegeben: „Gewarnt“ wird vor der Möglichkeit, dass Betreiber von Geldautomaten, mit denen die Bawag PSK keinen diesbezüglichen Vertrag abgeschlossen hat, für Bargeldbehebungen beim Bankomaten ein gesondertes Entgelt verrechnen können. Das hat die Diskussion befeuert, ob Bankomatbehebungen womöglich bald kostenpflichtig werden.
Etwa in Deutschland gibt es das längst: Wenn man einen Geldautomaten bei einer Bank benützt, die nicht zum selben Verbund gehört wie das Institut, bei dem man sein Konto hat, zahlt man Spesen. Und zwar entweder an die Fremdbank als Betreiberin des Geldautomaten – oder aber, wenn diese selbst keine Gebühr verrechnet, an die eigene Hausbank.
Laut Martin Korntheuer, Referent für Finanzdienstleistungen bei der AK Wien, gibt es aber auch noch eine andere Art von Gebühr, die anfallen kann. Und zwar bei Automaten, die von Drittanbietern betrieben werden. Diese stehen dann nicht im Foyer einer Bank, sondern meist auf stark frequentierten Plätzen, etwa Bahnhöfen. In diesem Fall sind es die Drittanbieter, die Spesen einheben.
Teure Drittanbieter
Nun gilt innerhalb der EU an sich der Grundsatz, dass die Kosten bei Geldbehebungen in anderen EU-Ländern nicht höher sein dürfen als das, was man im Inland bei Geldautomaten von Fremdbanken zahlt. Und weil in Österreich meist keine Gebühren für solche Behebungen anfallen, heißt das für das Gros der heimischen Bankkunden, dass sie auch im EU-Ausland nicht mit Spesen belastet werden dürfen. Vor allem bei Automaten von Drittanbietern könne es aber trotzdem passieren, dass auch Österreichern Gebühren verrechnet werden, sagt Korntheuer. Was bislang immer wieder dazu geführt habe, dass die eigene Hausbank betroffenen Kunden die bei Drittanbietern bezahlten Spesen „zähneknirschend vergütet hat“.
Das Zähneknirschen der heimischen Institute ist gut nachvollziehbar, denn sie haben von dem, was sie ihren Kunden da vergüten, selbst keinen Cent bekommen. Das gibt jedoch „Warnhinweisen“ wie jenem der Bawag PSK eine konkrete rechtliche Bedeutung – und zwar als Absicherung gegen derartige Refundierungsbegehren (die sich häufen könnten, sollten irgendwann auch im Inland Drittanbieter aktiv werden). Das hätte dann gar nichts damit zu tun, ob tatsächlich auch die Banken selbst Behebungsgebühren einführen wollen oder nicht.
Wie ein solcher „Warnhinweis“ in Kundenrichtlinien von den Gerichten beurteilt würde, sei freilich völlig offen, sagt Korntheurer. Muss man aber als Kunde eine solche Änderung hinnehmen? Die Kundenrichtlinien seien als Ergänzung zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen zu sehen, sagt Korntheuer. Von einer Änderung muss man mindestens zwei Monate vor Inkrafttreten verständigt werden und kann dagegen ebenfalls innerhalb von zwei Monaten Widerspruch einlegen. Macht man das, wird die abgeänderte Klausel nicht wirksam. Die Bank wird dann aber den betreffenden Vertrag (z. B. den Kartenvertrag) wohl aufkündigen. Kosten- und fristlos kündigen kann man in dieser Situation auch als Kunde. (cka)
("Die Presse", Print-Ausgabe, 04.02.2016)