Gepäckstück der Woche: Bewahren Sie ihr Gepäck in der Bahn im Auge!

Kommt es abhanden, haftet die Bahn nicht.

Eine Frau betritt mit einer großen Reisetasche einen ÖBB-Railjet. Die Gepäcksablage über ihrem Sitz ist zu klein, um sie dort zu verstauen. Der Schaffner weist die Frau daraufhin an, die Tasche ins Gepäcksregal zu stellen, das sie jedoch von ihrem Sitzplatz aus nicht im Auge hat. Es passiert das Unerfreuliche: Ihr Gepäck kommt während der Zugfahrt abhanden. Die Frau ist empört und klagt die ÖBB auf 7600 Euro Schadenersatz. Ihre Begründung: Das Bahnunternehmen habe mit der Weisung des Schaffners die Verwahrungspflicht übernommen. Überdies trage die Bahn für das „Gepäcksabteil“ die Verantwortung.

Das Erstgericht schloss sich der Auffassung der Klägerin nicht an, ein Reisender habe schon selbst auf sein mitgebrachtes Gepäck aufzupassen. Anders die Rechtsansicht der Berufungsgerichts: Es sein durchaus vertretbar, das Kofferregal als „Gepäcksabteil“ zu werten, und dafür sei die Bahn sehr wohl verantwortlich und müsse deshalb auch haften.

So landete der Akt vor dem Obersten Gerichtshof (OGH), er schloss sich der Meinung des Erstgerichts an (1Ob231/15z). Jeder Reisende könne Handgepäck unentgeltlich im Wagon mitnehmen, habe es aber an der vorgesehenen Stelle zu deponieren. Daran habe der Schaffner die Klägerin zwar erinnert, damit aber keine Verwahrungspflichten übernommen. Die Frau habe keinen Grund zur Annahme gehabt, das Zugpersonal würde das deponierte Gepäckstück beaufsichtigen.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 11.02.2016)

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